1. Durchführungsverordnung zum LS-Gesetz (1.9.1939)
Quelle

Erste Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz

(Zuständigkeitsfragen des Luftschutzes)

Vom 4. Mai 1937 (RGBl. I S. 559)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1939
(RGBl. I S. 1630; Berichtigungen RGBl. I S. 1772)

Auf Grund des §12 des Luftschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S.827) wird im Einvernehmen mit den zuständigen Reichsministern verordnet:

Teil I


§ 1 – Aufgaben des Luftschutzes

Aufgabe des Luftschutzes ist es, das deutsche Volk und das Reichsgebiet vor den Folgen von Luftangriffen zu schützen, insbesondere Maßnahmen zu treffen, um

  1. Bevölkerung, Dienststellen und Betriebe zu warnen (Luftschutzwarndienst),
  2. bei Personen= und Sachschäden Hilfe zu leisten und bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, soweit sie durch Luftangriffe gestört und gefährdet wird, mitzuwirken (Sicherheits= und Hilfsdienst I., II. und III. Ordnung),
  3. industrielle und gewerbliche Betriebe und die in diesen tätigen Personen zur Aufrechterhaltung eines ungestörten Ganges des Betriebs zu schützen (Werkluftschutz),
  4. öffentliche und private Gebäude, Dienststellen und Betriebe, sowie die in ihnen befindlichen Personen zu schützen (Selbstschutz),
  5. öffentliche und private Dienststellen und Betriebe, soweit für sie der Selbstschutz nicht ausreicht, ein Werkluftschutz aber nicht notwendig ist, sowie die in ihnen befindlichen Personen zu schützen (erweiterter Selbstschutz).

§ 2 – Durchführung des Luftschutzes

(1) Der Luftschutzwarndienst und der Sicherheits= und Hilfsdienst werden, soweit sich der Reichsminister der Luftfahrt und Ober­befehlshaber der Luftwaffe bei der Durchführung nicht der Dienststellen und Einrichtungen der Luftwaffe bedient, von den ordentlichen Polizei= und Polizeiaufsichts­behörden durchgeführt. Für Zwecke des Sicherheits= und Hilfsdienstes I., II. und III. Ordnung können staatliche und kommunale Einrichtungen der Polizei, des Feuerlösch=, Gesundheits= und Bauwesens sowie der Straßenreinigung und der Versorgungs­betriebe in Anspruch genommen werden. Das gleiche gilt für das Deutsche Rote Kreuz und die Technische Nothilfe, die auf dem Gebiet des Luftschutz­sanitätsdienstes und des Instandsetzungs­dienstes mit Sonder­aufgaben betraut sind. In den Luftschutzorten I. Ordnung ist nach den vom Reichsminister der Luftfahrt und Ober­befehlshaber der Luftwaffe erlassenen Grundsätzen ein Sicherheits= und Hilfsdienst aufzustellen (Sicherheits= und Hilfsdienst I. Ordnung). In den Luftschutzorten II. und III. Ordnung werden nur die im Frieden vorhandenen staatlichen, kommunalen und sonstigen in Betracht kommenden Einrichtungen unter einheitliche Führung des örtlichen Luftschutzleiters gestellt und den örtlichen Verhältnissen entsprechend gegliedert (Sicherheits= und Hilfsdienst II. und III. Ordnung). Darüber hinausgehende Maßnahmen in den Luftschutzorten II. und III. Ordnung bleiben den Gemeinden überlassen, sofern nicht der Reichsminister der Luftfahrt und Ober­befehlshaber der Luftwaffe besondere Maßnahmen anordnet.
(2) Der Werkluftschutzbund wird von den zu ihm gehörenden Betrieben unter der Leitung der Reichsgruppe Industrie durchgeführt. Die Zuständigkeit der Reichs­gruppe Industrie nach Aufruf des Luftschutzes regelt der Reichsminister der Luftfahrt und Ober­befehlshaber der Luftwaffe. Die Betriebe sind an die Weisungen des Reichsministers der Luftfahrt und Ober­befehlshaber der Luftwaffe oder der von ihm bestimmten Stellen im Rahmen des jährlich aufzustellenden Arbeitsplanes gebunden, auch soweit es sich um bauliche Maßnahmen in bestehenden Gebäuden handelt.
(3) Der Selbstschutz obliegt der Bevölkerung; seine Organisation und die Ausbildung der Selbstschutzkräfte wird vom Reichs­luftschutzbund durchgeführt. Auf allen übrigen Gebieten des Selbstschutzes übt der Reichs­luftschutzbund, soweit nicht in Einzelfällen etwas anderes bestimmt wird, nur beratende Tätigkeit aus. Bei den zum Selbstschutz gehörenden Dienststellen des Reichs, der National­sozialistischen Deutschen Arbeiterpartei und ihrer Gliederungen, der Länder, Gemeinden, Gemeinde­verbände und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts (öffentliche Dienststellen) sowie der angeschlossenen Verbände der National­sozialistischen Deutschen Arbeiterpartei beschränkt sich die Zuständigkeit des Reichs­luftschutzbundes auf die Beratung der Dienst­stellenleiter und die Ausbildung der Selbstschutz­kräfte. Auch diese Tätigkeit übt der Reichs­luftschutzbund nur auf Antrag der betreffenden Dienststellen aus. Die ordentlichen Polizei­behörden überwachen die Durchführung des Selbstschutzes in den öffentlichen Dienststellen.
(4) Der erweiterte Selbstschutz wird von den zu ihm gehörenden öffentlichen und privaten Dienststellen und Betrieben unter Leitung der ordentlichen Polizei­behörden durchgeführt. Auf dem Gebiet der Ausbildung bedient sich die Polizei des Reichs­luftschutzbundes, soweit nicht bereits polizeiliche Ausbildungs­einrichtungen bestehen. Im übrigen übt der Reichs­luftschutzbund auf dem Gebiet des erweiterten Selbstschutzes nur beratende Tätigkeit aus. Bei den zum erweiterten Selbstschutz gehörenden öffentlichen Dienststellen erfolgt die Beratung nur auf Antrag.
(5) Die Reichsgruppe Industrie und der Reichsluftschutzbund handeln nach den Weisungen des Reichsministers der Luftfahrt und Ober­befehlshabers der Luftwaffe. Zwangsmittel können nur von den ordentlichen Polizeibehörden angewandt werden.

§ 3 – Vergütungen und Entschädigungen

Soweit in den nachstehenden (§§ 12 und 15) und noch zu erlassenden Bestimmungen nichts anderes bestimmt wird, werden für die Erfüllung der Luftschutzpflicht Vergütungen oder Entschädigungen nicht gewährt.

§ 4 – Luftschutzort

Luftschutzort ist der Ortspolizeibezirk. Ausnahmen sind zulässig; sie bestimmt der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern.

§ 5 – Örtliche Luftschutzleiter

Örtlicher Luftschutzleiter ist der Ortspolizeiverwalter, in Städten mit staatlicher Polizeiverwaltung der staatliche Polizeiverwalter. Ausnahmen bestimmt der Reichsminister der Luftfahrt und Ober­befehlshaber der Luftwaffe im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern.

§ 6 – Aufgaben des örtlichen Luftschutzleiters

(1) Der örtliche Luftschutzleiter hat innerhalb des Luftschutzortes nach Maßgabe der Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 4 den Sicherheits= und Hilfsdienst I., II. und III. Ordnung durchzuführen und die Durchführung des erweiterten Selbstschutzes zu leiten, er hat die Führung im Luftschutzort und ist für das einheitliche Zusammen­wirken des Sicherheits= und Hilfsdienstes I., II. und III. Ordnung, des Werluftschutzes, des Selbstschutzes und des erweiterten Selbstschutzes verantwortlich.
(2) Dem örtlichen Luftschutzleiter ist von den zuständigen Stellen der Reichsgruppe Industrie und des Reichsluftschutzbundes über alle Fragen des Werkluftschutzes, des Selbstschutzes und des erweiterten Selbstschutzes Auskunft zu erteilen, er kann sich bei Übungen innerhalb des Luftschutzorts von dem Stand des Werkluftschutzes, des Selbstschutzes und des erweiterten Selbstschutzes überzeugen.
(3) Der örtliche Luftschutzleiter trifft die Entscheidung darüber, welche öffentlichen und privaten Dienststellen und Betriebe zum Werkluftschutz, zum Selbstschutz und zum erweiterten Selbstschutz gehören. Die Ortsgruppen­führer des Reichs­luftschutzbundes sind im Einvernehmen mit dem örtlichen Luftschutzleiter zu bestellen.
(4) Mit dem Aufruf des Luftschutzes übernimmt der örtliche Luftschutzleiter auch die Leitung der Durchführung des Werkluftschutzes und desSelbstschutzes im Luftschutzort.

§ 7 – Luftschutzmäßiges Verhalten

Durch polizeiliche Verfügung oder Verordnung kann, solange nicht entsprechende Durchführungsverordnungen zum Luftschutzgesetz ergangen sind, den nach § 2 des Luftschutz­gesetzes luftschutzpflichtigen Personen die Verpflichtung zu luftschutzmäßigem Verhalten, d. h. zu Handlungen, Duldungen und Unterlassungen auferlegt werden, die zur Durchführung des Luftschutzes, insbesondere zur Durchführung von Ausbildungs­veranstaltungen, Übungen und technischen Maßnahmen notwendig sind.

§ 8 – Beitragspflicht im Werkluftschutz und im erweiterten Selbstschutz

(1) Die zum Werkluftschutz und zum erweiterten Selbstschutz gehörenden öffentlichen und privaten Dienststellen und Betriebe haben zur Deckung der durch die Durchführung des Werkluftschutzes und des erweiterten Selbstschutzes entstehenden Verwaltungs­kosten Beiträge zu leisten. Der Reichsminister der Luftfahrt und Ober­befehlshaber der Luftwaffe setzt die Beiträge im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern, dem Reichsminister der Finanzen und dem Reichs­wirtschaftsminister fest.
(2) Der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe kann die Reichsgruppe Idustrie und den Reichs­luftschutzbund mit der Einziehung der nach Abs. 1 zu zahlenden Beiträge beauftragen. Rückständige Beiträge können im Verwaltungs­zwangsverfahren durch die Gemeinden wie Gemeinde­abgaben gegen Erstattung der Kosten beigetrieben werden.


Teil II


§ 9 – Heranziehung zu Dienstleistungen (Luftschutzdienstpflicht)

(1) Die ordentlichen Polizeibehörden haben die für den Luftschutzdienst, insbesondere den Luftschutzwarndienst, den Sicherheits= und Hilfsdienst I., II. und III. Ordnung, den Werkluftschutz, den Selbstschutz und den erweiterten Selbstschutz notwendigen Kräfte aus dem Kreis der nach § 2 des Luftschutz­gesetzes luftschutz­pflichtigen Personen durch polizeiliche Verfügung heranzuziehen. Zuständig für die Heranziehung sind die Ortspolizei­behörden.
(2) Im Werkluftschutz und im erweiterten Selbstschutz erstreckt sich die polizeiliche Heranziehung nur auf die Werkluftschutz= und Betriebs­luftschutzleiter, die übrige Gefolgschaft wird durch die Werkluftschutz= oder Betriebs­luftschutzleiter herangezogen. Personen, die nicht der Gefolgschaft angehören, können nur durch die ordentlichen Polizeibehörden gemäß Abs. 1 herangezogen werden. Bei den öffentlichen Dienststellen ist die Heranziehung als Betriebs­luftschutzleiter im Einvernehmen mit dem Leiter der Dienststelle vorzunehmen.
(3) Im Werkluftschutz haben die zuständigen Stellen der Reichsgruppe Industrie, im Selbstschutz die zuständigen Stellen des Reichs­luftschutzbundes die polizeiliche Heranziehung vorzubereiten.
(4) Die Heranziehung nach den Absätzen 1 und 2 verpflichtet zur gewissenhaften Erfüllung aller Dienstobliegenheiten.
(5) Bei Gefahr im Verzuge und bei Übungen, sie sich über den Bereich einer Luftschutzgemeinschaft hinaus erstrecken, können die ordentlichen Polizeibehörden und die nach Abs. 1 herangezogenen Werkluftschutzleiter, Betriebs­luftschutzleiter und Luftschutzwarte alle in ihrem Zuständkeits­bereich Anwesenden zur vorübergehenden Hilfeleistung heranziehen. Durch eine solche Heranziehung werden während der Dauer der Inanspruchnahme die gleichen Rechte und Pflichten begründet wie durch eine Heranziehung nach Abs. 1.
(6) Der Luftschutzdienstpflichtige des Luftschutz­warndienstes und des Sicherheits= und Hilfsdienstes I., II. und III. Ordnung leistet nach der Heranziehung vor versammelter Mannschaft auf den Führer folgenden Eid: “Ich schwöre: Ich will dem Führer des Deutschen Reiches und Volkes Adolf Hitler und meinen Vorgesetzten Gehorsam leisten und meine Dienstpflicht pünktlich und gewissenhaft erfüllen.”

§ 9 a. – Beendigung der Luftschutzdienstpflicht

Die Heranziehung zur Luftschutzdienstpflicht endet
(a) ohne besondere Verfügung

  1. bei der Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Ortspolizeibezirk während des Friedens im Luftschutzwarndienst und im Sicherheits= und Hilfsdienst I., II. und III. Ordnung,
  2. bei Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Ortpolizeibezirk im Selbstschutz, mit Ausnahme der Heranziehung zum Selbstschutz der Dienststellen und Betriebe,
  3. beim Ausscheiden aus dem Betriebe im Werkluftschutz, im erweiterten Selbstschutz und im Selbstschutz der Dienststellen und Betriebe,
  4. bei Einberufung zur Wehrmacht, im Selbstschutz jedoch nur, wenn die Einberufenen kaserniert werden,
(b) durch besondere Verfügung der heranziehenden Stellen in allen sonstigen Fällen.

§ 10 – Kreis der zu erfassenden Dienstpflichtigen

(1) Zur Luftschutzdienstpflicht dürfen nicht herangezogen werden Personen, die nach § 3 des Luftschutzgesetzes zu persönlichen Diensten im Luftschutz nicht heranzuziehen sind.

  1. Die Feststellung, wer auf Grund seines Lebensalters oder seines Gesundheitszustandes ungeeignet ist, ist durch ärztliche Untersuchung zu treffen. Das nähere Verfahren hierzu regelt der Reichsminister der Luftfahrt und Ober­befehlshaber der Luftwaffe im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern.
  2. Die Frage, ob die Heranziehung zur Luftschutzdienstpflicht mit den Berufspflichten des Luftschutzdienst­pflichtigen gegenüber der Volksgemeinschaft, insbesondere mit den Pflichten eines öffentlich=rechtlichen Dienstverhältnisses nicht zu vereinbaren ist, entscheidet die Ortspolizei­behörde. Diese Entscheidungen sind, soweit es sich um im Dienst der öffentlichen Dienststellen befindliche Personen handelt, im Einvernehmen mit dem Leiter der Dienststelle zu treffen. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, so entscheidet die Aufsichtsbehörde derjenigen Dienststelle, der der Luftschutz­dienstpflichtige angehört. Gehört der Herangezogene einer obersten Reichs= oder Landesbehörde an, so entscheidet diese entgültig. Im übrigen können, soweit es notwendig erscheint, auch die zuständigen Berufsvertretungen des Luftschutz­dienstpflichtigen gehört werden. Über die Heranziehung der Angehörigen der National­sozialistischen Deutschen Arbeiterpartei, ihrer Gliederungen und angeschlossenen Verbände erläßt der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers nähere Bestimmungen.
(2) Zum Luftschutzdienst unfähig sind Personen, die
  1. mit Zuchthaus bestraft sind,
  2. nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind,
  3. den Maßregeln der Sicherung und Besserung nach § 42a des Strafgesetzbuches unterworfen sind,
  4. durch militärgerichtliches Urteil die Wehrwürdigkeit verloren haben,
  5. wegen staatsfeindlicher Betätigung gerichtlich bestraft sind.
Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Regierungspräsidenten in Preußen, in anderen Ländern der entsprechenden Behörden.
(3) Für Juden gilt folgendes:
Auf den Gebieten des Werkluftschutzes, des Selbstschutzes und des erweiterten Selbstchutzes können Juden zur Luftschutz­dienstpflicht herangezogen werden, wenn es zum Schutz ihrer Person oder ihres Eigentums notwendig ist. Darüber hinaus ist ihre Heranziehung nur auf Grund besonderer Bestimmungen, die der Reichsminister der Luftfahrt und Ober­befehlshaber der Luftwaffe im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern erläßt, zulässig.
Für den Nachweis der Abstammung gilt § 10 der Verordnung über das Erfassungswesen vom 15. Februar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 205) entsprechend.

§ 11 – Ausländer und Staatenlose

(1) Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, jedoch im Deutschen Reich Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, können zur Luftschutzdienstpflicht herangezogen werden:

  1. im Luftschutzwarndienst und im Sicherheits= und Hilfsdienst I., II. und III. Ordnung, wenn sie deutschstämmig sind und sich freiwillig melden,
  2. im Werkluftschutz und im erweiterten Selbstschutz, wenn sie zur Gefolgschaft gehören;
  3. im Selbstschutz, wenn es zum Schutz ihrer Person oder ihres Eigentums notwendig ist.
(2) Im übrigen findet § 10 sinngemäß Anwendung.

§ 12 – Vergütungen und Entschädigungen für Leistungen persönlicher Dienste

(1) Bei Vorliegen der von dem Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe im Einvernehmen mit den zuständigen Reichsministern zu bestimmenden Voraussetzungen werden den Luftschutz­dienstpflichtigen bei Teilnahme am Luftschutzdienst Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung und freie Fahrt oder die entsprechenden Entschädigungen sowie sonstige mit dem Luftschutzdienst zusammen­hängende Entschädigungen, den Angehörigen des Luftschutz­warndienstes und Sicherheits= und Hilfsdienstes I., II. und III. Ordnung eine Vergütung für die Erfüllung ihrer Dienstpflicht gewährt.
(2) Träger dieser Verpflichtung sind im Luftschutzwarndienst, im Sicherheits= und Hilfsdienst I. Ordnung und im Selbstschutz – mit Ausnahme des Selbstschutzes der öffentlichen und privaten Dienststellen und Betriebe – das Reich, im Sicherheits= und Hilfsdienst II. und III. Ordnung die Gemeinden, im Selbstschutz der öffentlichen und privaten Dienststellen und Betriebe, im erweiterten Selbstschutz und im Werkluftschutz die Dienststellen und Betriebe.
(3) Der ordentliche Rechtsweg ist gegeben. Der Anspruch verjährt in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von dem Anspruch Kenntnis erhalten hat. Im übrigen finden die allgemeinen Verjährungs­vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
(4) Die Barvergütungen, sämtliche Zulagen, freie Unterkunft, Verpflegung und Bekleidung, Unterkunfts- und Verpflegungs­gelder, Bekleidungs­entschädigungen sowie Einkleidungs- und Ausrüstungs­beihilfen sind unpfändbar. Die Aufrechnung wegen eines Anspruchs auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung und wegen überhobener Gebührnisse ist gegen die Barvergütungen zulässig. Jedoch sind dem Luftschutz­dienstpflichtigen, gegenüber dem die Aufrechnung erklärt wird, mindestens zwei Drittel der Barvergütungen zu belassen.

§ 12 a. – Versorgung

(1) Erleidet ein zur Luftschutzdienstpflicht herangezogener Luftschutzdienstpflichtiger nach Aufruf des Luftschutzes eine Luftschutz­dienstbeschädigung, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen auf Antrag Fürsorge und Versorgung nach Maßgabe der Verordnung über die Entschädigung von Personenschäden (Personenschäden­verordnung) vom 1. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1623) gewährt. Dies gilt hinsichtlich der Heilfürsorge nicht, soweit Luftschutz­dienstpflichtigen des Luftschutz­warndienstes und Sicherheits= und Hilfsdienstes I. Ordnung nach Aufruf des Luftschutzes während des Luftschutzdienstes besondere Heilfürsorge gewährt wird.
(2) Luftschutzdienstbeschädigung liegt vor, wenn ein Körperschaden infolge des Luftschutzdienstes eingetreten ist.
(3) Ist ein Körperschaden, der als Luftschutzdienstbeschädigung nicht anerkannt ist, durch den Luftschutzdienst verschlimmert worden, so gilt die Verschlimmerung als Luftschutzdienst­beschädigung.
(4) Luftschutzdienst­beschädigung liegt nicht vor, wenn ein Körperschaden durch den Beschädigten vorsätzlich herbeigeführt worden ist.

§ 12 b. – Familienunterhalt

Die Angehörigen der zu Dienstleistungen einberufenen Luftschutzdienstpflichtigen erhalten Familienunterhalt nach Maßgabe der allgemeinen gesetzlichen Vorschriften und Verwaltungs­bestimmungen.

§ 13 – Einberufung zum Luftschutzdienst

(1) Die nach § 9 herangezogenen Luftschutzdienstpflichtigen werden einberufen:

  1. im Luftschutzwarndienst vom Führer der Luftschutzwarnzentrale,
  2. im Sicherheits= und Hilfsdienst I., II. und III. Ordnung vom örtlichen Luftschutzleiter;
  3. im Werkluftschutz vom Werkluftschutzleiter und den Werkluftschutzdienststellen der Reichsgruppe Industrie,
  4. im erweiterten Selbstschutz vom Betriebsluftschutzleiter,
  5. im Selbstschutz von den zuständigen Dienststellen,
  6. bei den im § 22 genannten besonderen Verwaltungen durch die zuständigen Dienststellen der besonderen Verwaltungen,
  7. im Flugmeldedienst durch die zuständigen Dienststellen der Wehrmacht,
  8. in den Fällen zu a bis e, insbesondere bei gemeinsamen Übungen, allgemein auch von den ordentlichen Polizeibehörden.
(2) Im Werkluftschutz, erweiterten Selbstschutz und Selbstschutz kann nach Aufruf des Luftschutzes auch der örtliche Luftschutzleiter zum Luftschutzdienst einberufen.
(3) Bei der Einberufung zum Luftschutzdienst ist nach Möglichkeit auf das Wirtschaftsleben sowie auf die Berufspflichten und persönlichen Verhältnisse der Beteiligten Rücksicht zu nehmen.
(4) Die Einberufung zu laufender Ausbildung und zu örtlichen Übungen soll auf dem Gebiet des Selbstschutzes jährlich 72 Stunden, im übrigen jährlich 104 Stunden nicht übersteigen. Nicht inbegriffen ist hierbei die Einberufung zu Lehrgängen von mehrtägiger Dauer und zu größeren Übungs­vorhaben, die von dem Reichsminister der Luftfahrt und Ober­befehlshaber der Luftwaffe und den ihm unterstellten Dienststellen angeordnet oder genehmigt werden.

§ 14 – Beurlaubungen

(1) Soweit die Luftschutzdienstpflicht nicht außerhalb der Arbeitszeit erfüllt werden kann, sind die Luftschutzdienstpflichtigen zur Erfüllung der Luftschutzdienstpflicht zu beurlauben.
(2) Hinsichtlich der im Dienst des Reichs, der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und der öffentlichen Betriebe stehenden Personen erläßt der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen und dem Reichsminister der Luftfahrt und Ober­befehlshaber der Luftwaffe die näheren Bestimmungen. Hinsichtlich der Angehörigen der National­sozialistischen Deutschen Arbeiterpartei, ihrer Gliederungen und angeschlossenen Verbände erläßt der Stellvertreter des Führers die näheren Bestimmungen im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Luftfahrt und Ober­befehlshaber der Luftwaffe.
(3) Die nicht unter Abs. 2 fallenden Angestellten und Arbeiter haben ihren Einberufungs­bescheid mit dem Antrag auf Urlaub dem Unternehmer (Arbeitgeber) unverzüglich vorzulegen. Die Beurlaubung gibt dem Unternehmer nicht das Recht, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. im übrigen gilt folgendes:

  1. Übersteigt der Urlaub nicht die Dauer von drei Arbeitstagen, so behält der Angestellte oder Arbeiter gegenüber dem Unternehmer den Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt oder sonstigen Bezügen. Der Unternehmer ist jedoch berechtigt, die ausgefallenen Arbeitsstunden jeweils bis zur Dauer eines Arbeitstages nacharbeiten zu lassen. Bei Beurlaubungen von längerer Dauer als drei Tagen besteht ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt und sonstigen Bezügen nicht.
  2. Der Urlaub ist dem Angestellten oder Arbeiter außerhalb des ihm zustehenden Erholungsurlaubs zu gewähren; beträgt der einzelne Urlaub mehr als drei Tage, so kann der Unternehmer, wenn er dem Angestellten oder Arbeiter das Arbeitsentgelt in der bisherigen Höhe unter Abzug der Arbeitnehmer­anteile an den Sozialversicherungs­beiträgen fortzahlt, den drei Tage übersteigenden Urlaub auf den Erholungs­urlaub im gleichen oder nachfolgenden Jahr in Anrechnung bringen; der Erholungs­urlaub darf jedoch nur bis zu einem Drittel und nicht um mehr als 10 Tage gekürzt werden. Mehrere drei Tage übersteigende Beurlaubungen sind zusammen­zurechnen und auf den Erholungsurlaub nur im Rahmen der vorstehenden Höchstgrenzen anzurechnen. Wird ein Angestellter oder Arbeiter im gleichen Jahr zu Übungen der Wehrmacht beurlaubt, so findet auch insoweit eine Zusammen­rechnung statt. Der Anspruch auf Erholungsurlaub entfällt jedoch für Luftschutz­dienstpflichtige, die im Urlaubsjahr nicht mindestens drei Monate im Betrieb gearbeitet haben.

§ 14 a. – Berufsfürsorge

(1) Die zum Luftschutzwarndienst und Sicherheits= und Hilfsdienst einberufenen Luftschutzdienstpflichtigen, die aus diesen Diensten in Ehren entlassen werden, erhalten Berufsfürsorge nach Maßgabe nachstehender Vorschriften.
(2) Bei Rückkehr in den Zivilberuf darf den Luftschutzdienstpflichtigen aus der durch den Luftschutzdienst bedingten Abwesenheit kein Nachteil erwachsen.
(3) Luftschutzdienstpflichtige, die nach ihrem Ausscheiden nicht gemäß § 14 als Beurlaubte in das frühere Beschäftigungsverhältnis zurückkehren können, sind vom zuständigen Arbeitsamt bevorzugt vor anderen Bewerbern (ausgenommen Soldaten) in einen anderen Arbeitsplatz zu vermitteln. Für den Übergang dieser Luftschutz­dienstpflichtigen in das neue Beschäftigungs­verhältnis gilt folgendes:

  1. Hängen Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis von der Dauer der Berufszugehörigkeit ab, so wird die Zeit des Luftschutzdienstes auf die Zeit der Berufszugehörigkeit angerechnet. Hängen Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis von der Dauer der Betriebs­zugehörigkeit ab, so wird die Zeit des Luftschutzdienstes sowie die Zeit, die im letzten Beschäftigungs­verhältnis zu berücksichtigen war, auf die Dauer der Betriebs­zugehörigkeit angerechnet, wenn der Luftschutz­dienstpflichtige anschließend an den Luftschutzdienst in den Betrieb eintritt. Eine Anrechnung auf die Wartezeit für den Erwerb des Urlaubsanspruchs findet nicht statt. Der Reichs­treuhänder der Arbeit kann auch für andere Wartezeiten die Anrechnung ausschließen. Bei Kündigungsfristen erfolgt die Anrechnung erst nach dreimonatiger Betriebs­zugehörigkeit, das gleiche gilt für die Klage auf Widerruf der Kündigung nach § 56 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit.
  2. Wird eine Lehrzeit nicht im früheren, sondern in einem anderen Betrieb fortgesetzt, so ist die bisherige Lehrzeit im neuen Lehrverhältnis zu berücksichtigen, wenn der Lehrling im gleichen Beruf weiter ausgebildet wird. Tritt der Luftschutz­dienstpflichtige nach Beendigung des Luftschutzdienstes in ein Lehrverhältnis ein, so sind die Vorschriften des Abs. 3 Buchst. a Sätze 1 bis 4 erst nach Abschluß der Lehrzeit anzuwenden.
  3. Luftschutzdienstpflichtige, die noch nicht in der freien Wirtschaft tätig waren, sind nach sechsmonatiger Zugehörigkeit zu dem Betrieb der freien Wirtschaft im Sinne der Vorschriften des Abs. 3 Buchst. a Sätze 1 bis 4 so zu behandeln, als wenn sie während der Zeit, in der sie der Luftschutz­dienstpflicht genügten, bereits in gleicher Weise beschäftigt gewesen wären.
  4. Bei Bewerbung um Beschäftigung im öffentlichen Dienst sind die entlassenen Luftschutzdienstpflichtigen vor anderen Bewerbern gleicher Eignung (ausgenommen Soldaten) bevorzugt zu berücksichtigen; die Vorschriften über die Berufsfürsorge für entlassene Soldaten und männliche Angehörige des Reichs­arbeitsdienstes sowie über Bewerbungen um Beamtenstellen, die den Militär­anwärtern ausdrücklich vorbehalten sind, bleiben unberührt. Die Zeit des Luftschutzdienstes ist bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst als Reichsdienst im Sinne der Tarifordnungen des öffentlichen Dienstes anzusehen, wenn der ehemalige Luftschutz­dienstpflichtige drei Monate im Arbeits- oder Angestellten­verhältnis beschäftigt ist; das gleiche gilt für die Klage auf Widerruf der Kündigung nach § 56 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit.
(4) Das allgemeine Dienstalter der planmäßigen Beamten wird durch die Einberufung zum Luftschutzdienst nicht berührt. Weise entlassene Luftschutz­dienstpflichtige nach, daß durch Erfüllung der Luftschutz­dienstpflicht ohne ihr Verschulden der Beginn des Beamten­verhältnisses, die planmäßige Anstellung als bisher nichtplan­mäßiger Beamter oder die Beförderung als planmäßíger Beamter um eine bestimmte Zeit verzögert worden ist, so wird diese Zeit auf das künftige allgemeine Dienstalter angerechnet.
(5) Versehrten ist erhöhte Berufsfürsorge zuzuwenden; wenn es nötig ist, sind sie vor dem Arbeitseinsatz zu schulen. Nach der Schulung sind die Versehrten nach Möglichkeit in solche Arbeitsplätze einzuweisen, in denen sie mindestens ihr früheres Arbeits­einkommen erreichen. Gelingt das in Einzelfällen nicht, so ist durch Fürsorge nach Maßgabe noch zu erlassender Bestimmungen zu helfen.

§ 15 – Sachschäden

(1) Sachschäden, die den auf Grund dieser Verordnung zur Luftschutzdienstpflicht herangezogenen Personen aus ihrer Tätigkeit im Luftschutzwarndienst, Sicherheits= und Hilfsdienst I., II. und III. Ordnung, Werkluftschutz, Selbstschutz und erweiterten Selbstschutz ohne eigenes Verschulden entstehen, werden ersetzt. Ein Anspruch besteht nur bei Beschädigungen solcher Sachen, die zur Ausübung des Dienstes unentbehrlich sind oder weisungsgemäß mitgebracht werden.
(2) Träger dieser Verpflichtung sind im Luftschutzwarndienst, im Sicherheits= und Hilfsdienst I. Ordnung und im Selbstschutz – mit Ausnahme des Selbstschutzes der öffentlichen und privaten Dienststellen und Betriebe – das Reich, im Sicherheits= und Hilfsdienst II. und III. Ordnung die Gemeinden, im Selbstschutz der öffentlichen und privaten Dienststellen und Betriebe, im erweiterten Selbstschutz und im Werkluftschutz die Dienststellen und Betriebe.
(3) Der Entschädigungsantrag ist zu richten:

  1. soweit eine Ersatzpflicht des Reichs in Betracht kommt, an die Ortspolizeibehörde,
  2. soweit eine Ersatzpflicht der Gemeinde in Betracht kommt, an den Bürgermeister,
  3. in allen übrigen Fällen an die Dienststellenleiter und Betriebsführer.
Die Ortspolizeibehörde leitet den Antrag, gegebenenfalls nach Klärung des Sachverhalts, unmittelbar dem Luftgaukommando zur Prüfung zu.
(4) § 12 Abs. 3 findet Anwendung. Die Klage ist jedoch erst zulässig, nachdem die im Abs. 3 bezeichneten Stellen über den Entschädigungsantrag einen Bescheid erteilt oder wenn sie innerhalb von einem Monat, nachdem ihnen der Entschädigungs­antrag zugegangen ist, eine Bescheid nicht erteilt haben. Die Klage muß bei Verlust des Klagerechts innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides oder nach Ablauf der für diesen bestimmten Frist erhoben werden.
(5) Etwaige Forderungen der Geschädigten an Dritte gehen auf die nach Abs. 2 zum Ersatz verpflichteten Stellen über.

§ 16 – Unfallversicherung

(1) Hoheitliche Betriebe im Sinne des § 11 des Luftschutzgesetzes sind der Luftschutzwarndienst und der Sicherheits= und Hilfsdienst I., II. und III. Ordnung.
(2) Anerkannte Übungen im Sinne des § 11 des Luftschutzgesetzes sind diejenigen Übungen, die von öffentlichen Dienststellen sowie von den im § 13 Abs. 1 zu a bis h genannten Stellen angeordnet werden. Anerkannte Ausbildungsveranstaltungen im Sinne des § 11 des Luftschutz­gesetzes sind diejenigen Luftschutzdienste, zu denen öffentliche Dienststellen oder die im § 13 Abs. 1 Buchst. a bis h genannten Stellen einberufen oder die im § 9 Abs. 5 genannten Stellen vorübergehend heranziehen. Der Reichs­luftschutzbund, die Reichsgruppe Industrie, das Deutsche Rote Kreuz, soweit sie Luftschutz­aufgaben durchzuführen haben, gelten als anerkannte Betriebe zur Luftschutzausbildung.
(3) Für die Unfallversicherung im Sicherheits= und Hilfsdienst II. und III. Ordnung, im Selbstschutz der öffentlichen und privaten Dienststellen und Betriebe, im Werkluftschutz und im erweiterten Selbstschutz gilt folgendes:

  1. Durch §537 Abs. 1 Nr. 5 a der Reichsversicherungsordnung wird die nach anderen Vorschriften der Reichsversicherungsordnung bestehende Unfallversicherung nicht berührt.
  2. § 624 a Satz 2 der Reichsversicherungsordnung bezieht sich auf die Betriebe und Tätigkeiten im Sicherheits= und Hilfsdienst II. und III. Ordnung, im Selbstschutz der öffentlichen und privaten Dienststellen und Betriebe, im Werkluftschutz und im erweiterten Selbstschutz. Zu diesen rechnen auch solche Tätigkeiten im Luftschutz außerhalb der Betriebsstätte, zu denen die unfall­versicherte Gefolgschaft als solche oder ein Teil von ihr (z. B. Werkfeuerwehr) herangezogen wird.
  3. Wird ein Unfallversicherter von seinem Unternehmer zur Teilnahme an anerkannten Luftschutzübungen oder Betrieben zur Luftschutz­ausbildung abgeordnet, so gilt § 634 der Reichs­versicherungs­ordnung entsprechend.
(4) Ausführungsbehörde der Unfallversicherung im Luftschutz ist – soweit das Reich als Träger der Versicherung in Frage kommt und auf Grund des § 892 der Reichs­versicherungs­ordnung nichts anderes bestimmt ist – die Reichs­ausführungsbehörde für Unfallversicherung in Berlin. Im übrigen bewendet es bei den allgemeinen Vorschriften des § 892 der Reichs­versicherungs­ordnung.
(5) Soweit vor dem Inkrafttreten des Luftschutzgesetzes andere Stellen als das Reich Träger der Unfallversicherung waren, findet ein Ausgleich nicht statt.

§ 17 – Polizeiliche Strafverfügung

(1) Die Polizeibehörden können wegen der in ihrem Bezirk verübten Übertretung des § 9 des Luftschutzgesetzes die Strafe durch polizeiliche Strafverfügung festsetzen und eine etwa verwirkte Einziehung verhänden. In leichteren Fällen ist von einer polizeilichen Strafverfügung abzusehen. Statt oder neben einer polizeilichen Strafverfügung kann eine gebührenfreie oder gebührenpflichtige Verwarnung erteilt werden. Die §§ 413 bis 418 der Strafprozeß­ordnung gelten entsprechend.
(2) Unbeschadet der Vorschriften des Abs. 1 können die Polizeibehörden der Erfüllung der Luftschutzpflicht durch polizeiliche Zwangsmittel (Ausführung der zu erzwingenden Handlung auf Kosten des Pflichtigen, Festsetzung von Zwangsgeld – im Nichtbeitreibungsfall Zwangshaft – unmittelbarer Zwang) durchsetzen. Das gleiche gilt hinsichtlich der Weisungen der Vertrauensstellen der Reichsgruppe Industrie gegenüber den Betriebsführern. Hinsichtlich des Verfahrens bei der Anwendung der polizeilichen Zwangsmittel finden die allgemeinen Vorschriften über die polizeilichen Zwangsmittel sinngemäß Anwendung. Mangels allgemeiner Vorschriften sind die Vorschriften des § 55 ff. des preußischen Polizei­verwaltungs­gesetzes vom 1. Juni 1931 (Preuß. Gesetzsamml. S. 77) sinngemäß anzuwenden.

§ 18 – Beamtenhaftung

(1) Soweit die auf Grund dieser Verordnung zur Luftschutzdienstpflicht herangezogenen Personen als Beamte im Sinne des § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten, trifft die darin bestimmte Verantwortlichkeit, unbeschadet des Rückgriffsrechts gegen denjenigen, der den Schaden verschuldet hat, das Reich. Das Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. I S.798) findet Anwendung. An die Stelle des Reichs treten im Sicherheits= und Hilfsdienst II. und III. Ordnung die Gemeinden.
(2) Ansprüche nach Abs. 1 sind bei der Ortspolizeibehörde anzumelden. Diese leitet den Antrag, gegebenenfalls nach Klärung des Sachverhalts, dem Luftgau­kommando auf dem Dienstwege zur Prüfung zu.

§ 19 – Hilfspolizeibeamte

Angehörige des Sicherheits= und Hilfsdienstes I., II. und III. Ordnung, des Werkluftschutzes, des Selbstschutzes und des erweiterten Selbstschutzes können, soweit ihre Aufgaben es erfordern, durch die Kreispolizei­behörde zu Hilfspolizeibeamten bestellt werden. Den Kreis dieser Personen bestimmt der Reichsminister der Luftfahrt und Ober­befehlshaber der Luftwaffe im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern.

§ 20 – Meldepflicht

Soweit Personen nach dieser Verordnung zur Erfüllung der Luftschutzdienstpflicht herangezogen sind, haben sie bei den polizeilichen An= und Abmeldungen ihre Verwendung im Luftschutz anzuzeigen. Die näheren Bestimmungen erläßt der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Luftfahrt und Ober­befehlshaber der Luftwaffe.

§ 21 – Rechtsmittel

(1) Gegen die polizeilichen Verfügungen nach den §§ 7 und 9, gegen die Heranziehung nach § 9 Abs. 2 und gegenüber Anordnungen, die zur Erfüllung dienstlicher Obliegenheiten nach § 9 Abs. 4 erteilt werden, ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen, nachdem die polizeiliche Verfügung oder sonstige Anordnung nach § 9 dem Betroffenen zugestellt, zugegangen oder zu seiner Kenntnis gekommen ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei derjenigen Stelle einzulegen, die die Verfügung erlassen hat. Die Klage im Verwaltungsstreitverfahren findet nicht statt. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen. Die Beschwerde, die sich gegen die Heranziehung nach § 9 Abs. 2 und gegen die Anordnungen zur Erfüllung dienstlicher Obliegenheiten nach § 9 Abs. 4 richtet, ist bei der Ortspolizei­behörde einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch dann gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei derjenigen Stelle eingegangen ist, die über die Beschwerde zu entscheiden hat. Im übrigen finden die allgemeinen Vorschriften über das Beschwerde­verfahren gegen polizeiliche Verfügungen sinngemäß Anwendung. Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, soweit nicht diejenige Stelle, die die Verfügung erlassen hat, aus überwiegenden Gründen des Luftschutzes die sofortige Ausführung verlangt. Für das Verfahren über die Beschwerde werden Kosten nicht erhoben.
(3) Soweit die Beschwerde sachliche Fragen des Werkluftschutzes oder des Selbstschutzes betrifft, entscheiden die im Abs. 2 genannten Behörden nach Anhörung der zuständigen Stellen der Reichsgruppe Industrie oder des Reichs­luftschutzbundes.
(4) Gegen die polizeilichen Verfügungen, die der Polizeipräsident in Berlin erläßt, ist statt der Beschwerde der Einspruch gegeben. Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen bei dem Polizeipräsidenten oder bei demjenigen Polizeirevier, das die Verfügung erlassen hat, einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Polizeipräsident endgültig. Im übrigen gelten die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 entsprechend.


Teil III


§ 22 – Luftschutz in besonderen Verwaltungen

(1) Die Wehrmacht, die Waffen-SS, die SS-Junkerschulen, der Reichsarbeitsdienst, die Deutsche Reichspost, die Reichs­wasserstraßen­verwaltung, die Deutsche Reichsbahn, der Generalinspektor für das Deutsche Straßenwesen (Reichsautobahnen) und die vom Reichsminister für Luftfahrt und Ober­befehlshaber der Luftwaffe bestimmten Stellen führen die für sie in Betracht kommenden Luftschutz­maßnahmen in ihrem Geschäftsbereich nach den Weisungen ihrer obersten Behörden und auf Grund der Richtlinien des Reichsministers der Luftfahrt und Ober­befehlshabers der Luftwaffe durch. Insbesondere sind sie zu Anordnungen von Ausbildungs­veranstaltungen und Übungen berechtigt. Im übrigen finden §3, § 12 Abs. 1, § 14 Satz 1, § 14 a,§ 15 Abs. 1, 3, 4, §§ 19, 20 und hinsichtlich der Heranziehung der Gefolgschafts­mitglieder der § 9 Abs. 2 und 4 sinngemäß Anwendung. Das gleiche gilt hinsichtlich des § 16 mit der Maßgabe, daß sich Abs. 3 auf die genannten Verwaltungen schlechthin bezieht. Gegen die Heranziehung nach § 9 Abs. 2 und gegen Anordnungen zur Erfüllung dienstlicher Obliegenheiten nach § 9 Abs. 4 ist nur die Beschwerde im Dienst­aufsichtswege zulässig. § 2 Abs. 5 Satz 2, §§ 7, 17, § 21 Abs. 1 und 2 finden mit der Maßgabe Anwendung, daß, soweit im Bereich der genannten Verwaltungen eine Sonderpolizei besteht, diese im Rahmen der für sie geltenden Vorschriften an die Stelle der ordentlichen Polizei tritt und daß im übrigen die ordentlichen Polizeibehörden nur auf Antrag der genannten Verwaltungen tätig werden.
(2) Die Zusammenarbeit der Organe des im Abs. 1 genannten Verwaltungen mit den nach § 2 dieser Verordnung mit der Durchführung des Luftschutzes beauftragten Stellen regelt der Reichsminister der Luftfahrt und Ober­befehlshaber der Luftwaffe im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Reichsbehörden und der Gesellschaft Reichsautobahnen.
(3) Soweit das Personal der im Abs. 1 genannten Verwaltungen zur Durchführung der Luftschutz­maßnahmen nicht ausreicht, können aus dem Kreis der nach § 2 des Luftschutz­gesetzes luftschutz­pflichtigen Personen durch die ordentlichen Polizeibehörden Ergänzungskräfte herangezogen werden. Insoweit finden die Bestimmungen der Teile I und II dieser Verordnung sinngemäß Anwendung.
(4) Soweit nach den §§ 12 und 15 Vergütungen und Entschädigungen zu zahlen sind, sind sie von derjenigen Verwaltung zu tragen, die die Heranziehung veranlaßt hat. Die nach § 12 Abs. 1 notwendigen näheren Bestimmungen erlassen die Verwaltungen im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Luftfahrt und Ober­befehlshaber der Luftwaffe.
(5) Wenn Angehörige der in Abs. 1 genannten Verwaltungen zur Durchführung des allgemeinen Luftschutzes herangezogen werden, finden die Bestimmungen der Teile I und II dieser Verordnung Anwendung.
(6) Die Verordnung über die baupolizeiliche Behandlung von öffentlichen Bauten vom 20. November 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1677) findet Anwendung.

§ 23 – Flugmeldedienst

(1) Hinsichtlich des Flugmeldedienstes, der von den Dienststellen der Wehrmacht durchgeführt wird und dessen Aufgabe es ist, Luftfahrzeuge festzustellen, zu beobachten und zu melden, finden, soweit die Einberufung nicht von Dienststellen der Wehrmacht vorgenommen wird, § 3, § 9 Abs. 1 und 4, §§ 9a, 10, 11 Abs. 1 a, § 12 Abs. 1 und 3, § 12 a, § 13 Abs. 3 und 4, § 14, § 14 a, § 15 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 16 Abs. 1,4 und 5, §§ 17, 18, 20 dieser Verordnung sinngemäß Anwendung.
(2) Für die Heranziehung zu Dienstleistungen sind die Kreispolizeibehörden zuständig. § 21 Abs. 1 und 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß gegen Anordnungen, die zur Erfüllung dienstlicher Obliegenheiten nach § 9 Abs. 4 von Angehörigen der Wehrmacht erteilt werden, die Beschwerde an die zuständige militärische Dienststelle gegeben ist. Soweit nach den §§ 12 und 15 Vergütungen und Entschädigungen zu gewähren sind, trägt sie das Reich.

§ 24 – Besondere Bestimmungen

Über die Verpflichtung zu Sachleistungen sowie zu Handlungen, Duldungen und Unterlassungen auf dem Gebiet des Bauwesens ergehen besondere Bestimmungen.

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