1. Durchführungsverordnung zum LS-Gesetz (31.8.1943)
Quelle

Erste Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz

(Zuständigkeitsfragen des Luftschutzes)

Vom 31. August 1943 (RGBl. I S. 507)

Teil I


§ 1 – Aufgaben des Luftschutzes

Der Luftschutz hat die Aufgabe, organisatorische und technische Vorkehrungen zu treffen, um die Kampfkraft, die Arbeitskraft und den Widerstands­willen des gesamten Volkes gegen die Wirkungen von Luftangriffen zu erhalten. Luftangriffs­schäden hat er durch raschen Einsatz zu bekämpfen und dem Entstehen von Katastrophen entgegen­zutreten.

§ 2 – Durchführung des Luftschutzes

(1)
a) Der Luftschutzwarndienst wird durch besondere, der Luftwaffe unterstellte Einheiten durchgeführt; in den Marinefestungs­gebieten wird er durch Einheiten der Kriegsmarine wahrgenommen.
b) Zur Bekämpfung von Schäden und zur Abwehr von Gefahren bei Luftangriffen sowie für besondere Aufgaben werden Luftschutz­einheiten der Luftwaffe und Einheiten der Luftschutzpolizei aufgestellt.
c) In Orten, in denen keine Luftschutzpolizei vorhanden ist, sind die vorhandenen staatlichen, kommunalen und sonstigen in Betracht kommenden öffentlichen Einrichtungen zur Bekämpfung von Schäden und zur Abwehr von Gefahren bei Luftangriffen unter einheitliche Führung des örtlichen Luftschutz­leiters zu stellen und den örtlichen Verhältnissen entsprechend zu gliedern (Luftschutzwacht); diese Verpflichtung bleibt auch bestehen, wenn die Orte zur Verstärkung der bestehenden Einrichtungen teilweise mit Einheiten der Luftschutz­polizei belegt werden. Darüber hinausgehende Maßnahmen bleiben den Gemeinden überlassen, sofern nicht der Reichsminister der Luftfahrt und Ober­befehlshaber der Luftwaffe besondere Maßnahmen anordnet. d) Das Deutsche Rote Kreuz und die Technische Nothilfe werden für Zwecke des Luftschutzes im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben in Anspruch genommen.
e) Soweit Sachmittel der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei, ihrer Gliederungen oder angeschlossenen Verbände notwendig sind, werden diese bei den zuständigen Hoheitsträgem angefordert.
(2)
a) Der Werkluftschutz wird von den zu ihm gehörenden Betrieben unter Leitung der Werkluftschutz­dienststellen der Reichsgruppe Industrie durchgeführt. Organisation und Unterstellung der Werkluftschutz­dienststellen bestimmt der Reichsminister der Luftfahrt und Ober­befehlshaber der Luftwaffe.
b) Die zum Werkluftschutz gehörenden Betriebe haben den Werkluftschutz außer nach den gesetzlichen Vorschriften auch nach den vom Reichsminister der Luftfahrt und Ober­befehlshaber der Luftwaffe für den Werkluftschutz erlassenen Dienstvorschriften und besonderen Weisungen durchzuführen; dies geschieht, soweit nichts anderes bestimmt wird, in Erfüllung ihrer allgemeinen Pflicht zu luftschutz­mäßigem Verhalten. Zur Durchführung dieser Vorschriften erteilen die zuständigen Dienststellen der Luftwaffe und die Werkluftschutz­dienststellen, nach Aufruf des Luftschutzes auch die Polizeibehörden, die notwendigen Weisungen.
(3) Der Selbstschutz obliegt der Bevölkerung; seine Organisation und die Ausbildung der Selbstschutzkräfte wird vom Reichs­luftschutzbund durchgeführt. Auf allen übrigen Gebieten des Selbstschutzes übt der Reichs­luftschutzbund, soweit nicht in Einzelfällen etwas anderes bestimmt wird, nur beratende Tätigkeit aus. Bei den zum Selbstschutz gehörenden Dienststellen des Reichs, der National­sozialistischen Deutschen Arbeiter­partei, ihrer Gliederungen und angeschlossenen Verbände, der Länder, Gemeinden, Gemeinde­verbände und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts (öffentliche Dienststellen) beschränkt sich die Zuständigkeit des Reichs­luftschutzbundes auf die Beratung der Dienst­stellenleiter und die Ausbildung der Selbstschutzkräfte. Auch diese Tätigkeit übt der Reichs­luftschutzbund nur auf Antrag der betreffenden Dienststellen aus. Die Durchführung des Selbstschutzes in diesen Dienststellen überwachen die ordentlichen Polizeibehörden.
(4)
a) Der Erweiterte Selbstschutz wird von den zu ihm gehörenden Dienststellen und Betrieben unter Leitung der ordentlichen Polizei­behörden durchgeführt. Der Reichs­luftschutzbund übt auf dem Gebiete des Erweiterten Selbstschutzes beratende Tätigkeit aus, die sich auf Weisung des Ortspolizei­verwalters auch auf die luftschutz­mäßige Betreuung der Dienststellen und Betriebe und die Überwachung der Luftschutz­maßnahmen erstreckt. Bei den zum Erweiterten Selbstschutz gehörenden öffentlichen Dienststellen sowie der National­sozialistischen Deutschen Arbeiterpartei, ihren Gliederungen und angeschlossenen Verbänden erfolgt die Beratung auf Antrag. Auf dem Gebiet der Ausbildung bedient sich die Polizei des Reichs­luftschutzbundes, soweit nicht bereits polizeiliche Ausbildungseinrichtungen hierfür in Anspruch genommen werden.
b) Die zum Erweiterten Selbstschutz gehörenden Dienststellen und Betriebe haben den Erweiterten Selbstschutz außer nach den gesetzlichen Vorschriften auch nach den vom Reichsminister der Luftfahrt und Ober­befehlshaber der Luftwaffe für den Erweiterten Selbstschutz erlassenen Dienst­vorschriften und besonderen Weisungen durchzuführen; dies geschieht, soweit nichts anderes bestimmt wird, in Erfüllung ihrer allgemeinen Pflicht zu luftschutz­mäßigem Verhalten. Zur Durchführung dieser Vorschriften erteilen die zuständigen Dienststellen der Luftwaffe und die Polizei­behörden die notwendigen Weisungen.
(5) Die Reichsgruppe Industrie und der Reichsluftschutzbund handeln nach den Weisungen des Reichsministers der Luftfahrt und Ober­befehlshabers der Luftwaffe. Zwangsmittel können nur von den ordentlichen Polizeibehörden angewendet werden.

§ 3 – Vergütungen und Entschädigungen

Soweit in den nachstehenden (§§ 12 und 15) und noch zu erlassenden Bestimmungen nichts anderes bestimmt wird, werden für die Erfüllung der Luftschutzpflicht Vergütungen oder Entschädigungen nicht gewährt.

§ 4 – Luftschutzort

Luftschutzort ist der Ortspolizeibezirk. Ausnahmen sind zulässig, sie bestimmt der Reichsminister der Luftfahrt und Ober­befehlshaber der Luftwaffe im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern.

§ 5 – Örtliche Luftschutzleiter

Örtlicher Luftschutzleiter ist der Ortspolizeiverwalter, in Städten mit staatlicher Polizeiverwaltung der staatliche Polizeiverwalter. Ausnahmen bestimmt der Reichs­minister der Luftfahrt und Ober­befehlshaber, der Luftwaffe im Einvernehmen mit dem Reichs­minister des Innern.

§ 6 – Aufgaben des örtlichen Luftschutzleiters

(1) Der örtliche Luftschutzleiter hat die Führung im Luftschutzort, soweit nicht durch besondere Anordnungen Abweichungen bestimmt sind. Er ist insbesondere für das einheitliche Zusammen­wirken aller mit der Durchführung des Luftschutzes im Luftschutzort beauftragten Organisationen und Stellen verantwortlich.
(2) Der örtliche Luftschutzleiter trifft die Entscheidung darüber, welche Dienststellen und Betriebe zum Selbstschutz, zum Erweiterten Selbstschutz oder zum Werkluft­schutz gehören. Er kann den Zusammenschluß von Wohnungen, Dienststellen und Betrieben zu Gemeinschaften des Selbstschutzes, Erweiterten Selbstschutzes oder Werkluftschutzes anordnen.

§ 7 – Luftschutzmäßiges Verhalten

(1) Der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe kann die Polizeibehörden ermächtigen, über die Anforderungen der Durchführungs­verordnungen zum Luftschutzgesetz hinaus für bestimmte Maßnahmen luftschutz­pflichtigen Personen eine Pflicht zu luftschutz­mäßigem Verhalten durch polizeiliche Anordnung aufzuerlegen. In jeder Anordnung ist die ihr zugrunde liegende Ermächtigung anzugeben.
(2) Soweit dadurch Pflichten auferlegt werden, die über die allgemeine Pflicht zu luftschutzmäßigem Verhalten hinausgehen, wird Entschädigung nach den Richtlinien gewährt, die der Reichsminister des Innern gemäß § 1 Abs. 4 und 5 der Kriegssachschädenverordnung vom 30. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1547) erläßt.

§ 8 – Beitragspflicht im Werkluftschutz und im erweiterten Selbstschutz

(1) Die zum Werkluftschutz und zum Erweiterten Selbstschutz gehörenden Dienststellen und Betriebe haben zur Deckung der durch die Durchführung des Werkluftschutzes und des Erweiterten Selbstschutzes entstehenden Verwaltungs­kosten Beiträge zu leisten. Der Reichsminister der Luftfahrt und Ober­befehlshaber der Luftwaffe setzt die Beiträge im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern, dem Reichsminister der Finanzen und dem Reichs­wirtschaftsminister fest.
(2) Der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe kann die Reichsgruppe Industrie und den Reichs­luftschutzbund mit der Einziehung der nach Abs. l zu zahlenden Beiträge beauftragen. Rückständige Beiträge können im Verwaltungs­zwangsverfahren durch die Gemeinden wie Gemeinde­abgaben gegen Erstattung der Kosten beigetrieben werden.

§ 8a – Beteiligung am Luftschutz der Gemeinschaften

(1) Die Beteiligung an den Luftschutzmaßnahmen, die von den nach § 6 Abs. 2 gebildeten Gemeinschaften durchzuführen sind, richtet sich nach Richtlinien, die der Reichsminister der Luftfahrt und Ober­befehlshaber der Luftwaffe erläßt.
(2) Geldansprüche, die sich aus der Beteiligung an den Gemeinschaften ergeben, können durch die Gemeinden im Verwaltungs­zwangsverfahren wie Gemeindeabgaben gegen Erstattung der Kosten beigetrieben werden.


Teil II

§ 9 – Heranziehung zu Dienstleistungen (Luftschutzdienstpflicht)

(1) Die ordentlichen Polizeibehörden haben, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, die für den Luftschutz­dienst notwendigen Kräfte aus dem Kreis der nach § 2 des Luftschutz­gesetzes luftschutz­pflichtigen Personen durch polizeiliche Verfügung heranzuziehen. Zuständig für die Heranziehung sind die Ortspolizei­behörden.
(2)
a) Im Werkluftschutz und im Erweiterten Selbstschutz werden nur die Werkluftschutz- und Betriebs­luftschutzleiter polizeilich herangezogen. Die zuständigen Werkluftschutz­dienststellen haben die polizeiliche Heranziehung der Werkluftschutz­leiter vorzubereiten. Bei den öffentlichen Dienststellen ist die Heranziehung als Betriebs­luftschutzleiter im Einvernehmen mit dem Leiter der Dienststelle vorzunehmen. Die übrige Gefolgschaft wird durch die Werkluftschutz- oder Betriebs­luftschutzleiter herangezogen. Personen, die nicht der Gefolgschaft angehören, können nur durch die ordentlichen Polizeibehörden gemäß Abs. l herangezogen werden.
b) Bei Gefahr können die Werkluftschutz- und Betriebsluftschutzleiter alle in ihrem Zuständigkeits­bereich oder in der Nähe einer Schadensstelle anwesenden, nicht anderweitig eingesetzten Personen zur vorüber­gehenden Hilfeleistung im Werkluft­schutz oder Erweiterten Selbstschutz heranziehen.
(3)
a) Zur Luftschutzdienstpflicht im Selbstschutz sind alle Personen kraft Gesetzes herangezogen, soweit der Heranziehung nicht nach § 3 des Luftschutz­gesetzes körperliche Behinderung oder Berufspflichten entgegen­stehen. Der Ortspolizei­verwalter als örtlicher Luftschutzleiter ernennt die Führer im Selbstschutz. Die Einteilung der Selbstschutz­kräfte obliegt den Führern im Selbstschutz nach den Weisungen des örtlichen Luftschutzleiters.
b) Bei Gefahr können außer den Polizeibeamten alle Führer im Selbstschutz und deren Vertreter sowie die mit Polizeiausweis versehenen Amtsträger des Reichs­luftschutzbundes auch außerhalb ihres Zuständigkeits­bereichs alle in der Nähe einer Schadensstelle sich aufhaltenden, nicht anderweitig eingesetzten Personen zum Luftschutz­dienst einteilen und einsetzen.
(4) Die Heranziehung nach den Abs. l, 2 und 3 verpflichtet zur gewissenhaften Erfüllung aller Dienstobliegenheiten.
(5) Nähere Vorschriften über die Heranziehung und Einteilung sowie Vorschriften über die Einberufung zum Luftschutzdienst werden im Verwaltungswege erlassen.

§ 10 – Kreis der zu erfassenden Dienstpflichtigen

((fortgefallen)

§ 11 – Ausländer und Staatenlose

(fortgefallen)

§ 12 – Vergütungen und Entschädigungen für Leistungen persönlicher Dienste

(1) Für die Dienstleistungen im Luftschutz werden den Luftschutzdienstpflichtigen Vergütungen oder Entschädigungen nach Maßgabe der vom Reichs­minister der Luftfahrt und Ober­befehlshaber der Luftwaffe im Einvernehmen mit den zuständigen Reichs­ministern zu erlassenden Bestimmungen gewährt.
(2) Träger dieser Verpflichtung sind im Selbstschutz der Dienststellen und Betriebe, im Erweiterten Selbstschutz und im Werkluft­schutz die Dienststellen und Betriebe, für die Luftschutzwacht die Gemeinden, im übrigen das Reich.
(3) Der ordentliche Rechtsweg ist gegeben. Der Anspruch verjährt in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von dem Anspruch Kenntnis erhalten hat. Im übrigen finden die allgemeinen Verjährungs­vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
(4) Die Barvergütungen, sämtliche Zulagen, freie Unterkunft, Verpflegung und Bekleidung, Unterkunfts- und Verpflegungs­gelder, Bekleidungs­entschädigungen sowie Einkleidungs- und Ausrüstungs­beihilfen sind unpfändbar. Die Aufrechnung wegen eines Anspruchs auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung und wegen überhobener Gebührnisse ist gegen die Barvergütungen zulässig. Jedoch sind dem Luftschutz­dienstpflichtigen, gegenüber dem die Aufrechnung erklärt wird, mindestens zwei Drittel der Barvergütungen zu belassen.

§ 12 a. – Versorgung

(1) Erleidet ein zur Luftschutzdienstpflicht herangezogener Luftschutz­dienstpflichtiger nach Aufruf des Luftschutzes eine Luftschutzdienst­beschädigung, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen auf Antrag Fürsorge und Versorgung nach Maßgabe der Verordnung über die Entschädigung von Personen­schäden (Personenschäden­verordnung) in der Fassung vom 10. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1482) gewährt. Dies gilt hinsichtlich der Heilfürsorge nicht, soweit Luftschutz­dienstpflichtigen des Luftschutz­warndienstes nach Aufruf des Luftschutzes truppenmäßige Heilfürsorge gewährt wird.
(2) Luftschutzdienstbeschädigung liegt vor, wenn ein Körperschaden infolge des Luftschutzdienstes eingetreten ist.
(3) Ist ein Körperschaden, der als Luftschutzdienstbeschädigung nicht anerkannt ist, durch den Luftschutz­dienst verschlimmert worden, so gilt die Verschlimmerung als Luftschutzdienst­beschädigung.
(4) Luftschutzdienstbeschädigung liegt nicht vor, wenn ein Körperschaden durch den Beschädigten vorsätzlich herbeigeführt worden ist.

§ 12 b. – Familienunterhalt

Die Angehörigen der zu Dienstleistungen einberufenen Luftschutzdienstpflichtigen erhalten Familien­unterhalt nach Maßgabe der allgemeinen gesetzlichen Vorschriften und Verwaltungs­bestimmungen.

§ 13 – Einberufung zum Luftschutzdienst

(fortgefallen)

§ 14 – Beurlaubungen

(1) Soweit die Luftschutzdienstpflicht nicht außerhalb der Arbeitszeit erfüllt werden kann, sind die Luftschutz­dienstpflichtigen zur Erfüllung der Luftschutz­dienstpflicht zu beurlauben.
(2) Hinsichtlich der im Dienst des Reichs, der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und der öffentlichen Betriebe stehenden Personen erläßt der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen und dem Reichsminister der Luftfahrt und Ober­befehlshaber der Luftwaffe die näheren Bestimmungen. Hinsichtlich der Angehörigen der National­sozialistischen Deutschen Arbeiterpartei, ihrer Gliederungen und angeschlossenen Verbände erläßt der Leiter der Partei-Kanzlei die näheren Bestimmungen im Einvernehmen mit dem Reichs­minister der Luftfahrt und Ober­befehlshaber der Luftwaffe.
(3) Die nicht unter Abs. 2 fallenden Angestellten und Arbeiter haben ihre beabsichtigte Verwendung im Luftschutz mit dem Antrag auf Urlaub dem Unternehmer (Arbeitgeber) unverzüglich mitzuteilen. Die Beurlaubung gibt dem Unternehmer nicht das Recht, das Arbeits­verhältnis zu kündigen. Im übrigen gilt folgendes:
a) Übersteigt der Urlaub nicht die Dauer von drei Arbeitstagen, so behält der Angestellte oder Arbeiter gegenüber dem Unternehmer den Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt oder sonstigen Bezügen. Der Unternehmer ist jedoch berechtigt, die ausgefallenen Arbeitsstunden jeweils bis zur Dauer eines Arbeitstages nacharbeiten zu lassen. Bei Beurlaubungen von längerer Dauer als drei Tagen besteht ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt und sonstigen Bezügen nicht.
b) Der Urlaub ist dem Angestellten oder Arbeiter außerhalb des ihm zustehenden Erholungsurlaubs zu gewähren; beträgt der einzelne Urlaub mehr als drei Tage, so kann der Unternehmer, wenn er dem Angestellten oder Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt in der bisherigen Höhe unter Abzug der Arbeitnehmer­anteile an den Sozialversicherungs­beiträgen fortzahlt, den drei Tage übersteigenden Urlaub auf den Erholungs­urlaub im gleichen oder nach folgenden Jahr anrechnen; der Erholungsurlaub darf jedoch nur bis zu einem Drittel und nicht um mehr als zehn Tage gekürzt werden. Mehrere drei Tage übersteigende Beurlaubungen sind zusammen­zurechnen und auf den Erholungsurlaub nur im Rahmen der vorstehenden Höchstgrenze anzurechnen. Wird ein Angestellter oder Arbeiter im gleichen Jahr zu Übungen der Wehrmacht beurlaubt, so findet auch insoweit eine Zusammen­rechnung statt. Der Anspruch auf Erholungsurlaub entfällt jedoch für Luftschutz­dienstpflichtige, die im Urlaubsjahr nicht mindestens drei Monate im Betrieb gearbeitet haben.

§ 14 a. – Berufsfürsorge

(1) Die zum Luftschutzwarndienst einberufenen Luftschutzdienstpflichtigen, die in Ehren entlassen werden, erhalten Berufsfürsorge nach Maßgabe nachstehender Vorschriften:
(2) Bei Rückkehr in den Zivilberuf darf den Luftschutzdienstpflichtigen aus der durch den Luftschutzdienst bedingten Abwesenheit kein Nachteil erwachsen.
(3) Luftschutzdienstpflichtige, die nach ihrem Ausscheiden nicht gemäß §­14 als Beurlaubte in das frühere Beschäftigungs­verhältnis zurückkehren können, sind vom zuständigen Arbeitsamt bevorzugt vor anderen Bewerbern (ausgenommen Soldaten) in einen anderen Arbeitsplatz zu vermitteln. Für den Übergang dieser Luftschutz­dienstpflichtigen in das neue Beschäftigungsverhältnis gilt folgendes:
a) Hängen Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis von der Dauer der Berufszugehörigkeit ab, so wird die Zeit des Luftschutzdienstes auf die Zeit der Berufs­zugehörigkeit angerechnet. Hängen Ansprüche aus dem Beschäftigungs­verhältnis von der Dauer der Betriebs­zugehörigkeit ab, so wird die Zeit des Luftschutz­dienstes sowie die Zeit, die im letzten Beschäftigungs­verhältnis zu berücksichtigen war, auf die Dauer der Betriebs­zugehörigkeit angerechnet, wenn der Luftschutz­dienstpflichtige anschließend an den Luftschutz­dienst in den Betrieb eintritt. Eine Anrechnung auf die Wartezeit für den Erwerb des Urlaubs­anspruchs findet nicht statt. Der Reichs­treuhänder der Arbeit kann auch für andere Wartezeiten die Anrechnung ausschließen. Bei Kündigungs­fristen erfolgt die Anrechnung erst nach dreimonatiger Betriebs­zugehörigkeit, das gleiche gilt für die Klage auf Widerruf der Kündigung nach § 56 Abs. l des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934 (Reichsgesetzbl.I S.45).
b) Wird eine Lehrzeit nicht im früheren, sondern in einem anderen Betrieb fortgesetzt, so ist die bisherige Lehrzeit im neuen Lehrverhältnis zu berücksichtigen, wenn der Lehrling im gleichen Beruf weiter ausgebildet wird. Tritt der Luftschutz­dienstpflichtige nach Beendigung des Luftschutz­dienstes in ein Lehrverhältnis ein, so sind die Vorschriften des Abs. 3 Buchst. a Sätze1 bis 4 erst nach Abschluß der Lehrzeit anzuwenden.
d) Luftschutzdienstpflichtige, die noch nicht in der freien Wirtschaft tätig waren, sind nach sechsmonatiger Zugehörigkeit zu dem Betrieb der freien Wirtschaft im Sinne der Vorschriften des Abs. 3 Buchst, a Sätze 1 bis 4 so zu behandeln, als wenn sie während der Zeit, in der sie der Luftschutz­dienstpflicht genügten, bereits in gleicherweise beschäftigt gewesen wären.
e) Bei Bewerbung um Beschäftigung im öffentlichen Dienst sind die entlassenen Luftschutz­dienstpflichtigen vor anderen Bewerbern gleicher Eignung (ausgenommen Soldaten) bevorzugt zu berücksichtigen; die Vorschriften über die Berufsfürsorge für entlassene Soldaten und männliche Angehörige des Reichs­arbeitsdienstes sowie über Bewerbungen um Beamtenstellen, die den Militär­anwärtern ausdrücklich vorbehalten sind, bleiben unberührt. Die Zeit des Luftschutz­dienstes ist bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst als Reichsdienst im Sinne der Tarif­ordnungen des öffentlichen Dienstes anzusehen, wenn der ehemalige Luftschutz­dienstpflichtige drei Monate im Arbeits -oder Angestellten­verhältnis beschäftigt ist; das gleiche gilt für die Klage auf Widerruf der Kündigung nach § 56 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit.
(4) Das allgemeine Dienstalter der planmäßigen Beamten wird durch die Einberufung zum Luftschutzdienst nicht berührt. Weisen entlassene Luftschutz­dienstpflichtige nach, daß durch Erfüllen der Luftschutz­dienstpflicht ohne ihr Verschulden der Beginn des Beamten­verhältnisses, die planmäßige Anstellung als bisher nichtplan­mäßiger Beamter oder die Beförderung als planmäßiger Beamter um eine bestimmte Zeit verzögert worden ist, so wird diese Zeit auf das künftige allgemeine Dienstalter angerechnet.
(5) Versehrten ist erhöhte Berufsfürsorge zuzuwenden; wenn es nötig ist, sind sie vor dem Arbeitseinsatz zu schulen. Nach der Schulung sind die Versehrten nach Möglichkeit in solche Arbeitsplätze einzuweisen, in denen sie mindestens ihr früheres Arbeits­einkommen erreichen. Gelingt das in Einzelfällen nicht, so ist durch Fürsorge nach Maßgabe noch zu erlassender Bestimmungen zu helfen.

§ 15 – Sachschäden

(1) Sachschäden, die den Luftschutzdienstpflichtigen aus ihrer Tätigkeit ohne eigenes Verschulden entstehen, werden ersetzt. Ein Anspruch besteht nur bei Beschädigungen solcher Sachen, die zur Ausübung des Dienstes unentbehrlich sind oder weisungsgemäß mitgebracht werden.
(2) Träger dieser Verpflichtung sind im Selbstschutz der Dienststellen und Betriebe, im Erweiterten Selbstschutz und im Werkluftschutz die Dienststellen und Betriebe, für die Luftschutz­wacht die Gemeinden, im übrigen das Reich.
(3) Der Entschädigungsantrag ist zu richten:
a) soweit eine Ersatzpflicht des Reichs in Betracht kommt, an die Ortspolizeibehörde,
b) soweit eine Ersatzpflicht der Gemeinde in Betracht kommt, an den Bürgermeister,
c) in allen übrigen Fällen an die Dienststellenleiter oder Betriebsführer.
Die Ortspolizeibehörde leitet den Antrag gegebenenfalls nach Klärung des Sachverhalts unmittelbar dem Luftgaukommando zur Prüfung zu.
(4) § 12 Abs. 3 findet Anwendung. Die Klage ist jedoch erst zulässig, nachdem die im Abs. 3 bezeichneten Stellen über den Entschädigungs­antrag einen Bescheid erteilt oder wenn sie innerhalb von einem Monat, nachdem ihnen der Entschädigungs­antrag zugegangen ist, einen Bescheid nicht erteilt haben. Die Klage muß bei Verlust des Klagerechts innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides oder nach Ablauf der für diesen bestimmten Frist erhoben werden.
(5) Etwaige Forderungen der Geschädigten an Dritte gehen auf die nach Abs. 2 zum Ersatz verpflichteten Stellen über.

§ 16 – Unfallversicherung

(1) Für die Unfallversicherung der im Luftschutzdienst tätigen Personen sind die Vorschriften der Reichs­versicherungsordnung maßgebend. Hierbei gilt für die Unfall­versicherung im Selbstschutz der Dienststellen und Betriebe, im Werkluftschutz und im Erweiterten Selbstschutz folgendes:
a) Durch § 537 Nr. 4 der Reichsversicherungs­ordnung wird die nach anderen Vorschriften der Reichsversicherungs­ordnung bestehende Unfallversicherung nicht berührt.
b) Im Sinne des § 624 Abs. l Buchst, c der Reichsversicherungsordnung sind als Tätigkeiten, die Bestandteil eines zu einem anderen Versicherungs­träger gehörenden Unternehmens sind, die Tätigkeiten im Selbstschutz der Dienststellen und Betriebe, im Werkluftschutz und im Erweiterten Selbstschutz anzusehen. Hierher rechnen auch solche Tätigkeiten im Luftschutz außerhalb der Betriebsstätte, zu denen die Unfall versicherte Gefolgschaft als solche oder ein Teil von ihr (z. B. Werkfeuerwehr) herangezogen wird.
c) Wird ein Unfallversicherter von seinem Unternehmer zur Teilnahme an einem Luftschutz­dienst abgeordnet, so gilt § 634 der Reichs­versicherungsordnung entsprechend.
(2) Soweit vor dem Inkrafttreten des Luftschutzgesetzes andere Stellen als das Reich Träger der Unfallversicherung waren, findet ein Ausgleich nicht statt.

§ 17 – Polizeiliche Strafverfügung

(1) Die Polizeibehörden können wegen der in ihrem Bezirk verübten Übertretungen des § 9 des Luftschutzgesetzes die Strafe durch polizeiliche Strafverfügung festsetzen und eine etwa verwirkte Einziehung verhängen. In leichteren Fällen ist von einer polizeilichen Strafverfügung abzusehen. Statt oder neben einer polizeilichen Strafverfügung kann eine gebührenfreie oder gebühren­pflichtige Verwarnung erteilt werden. Die §§ 413 bis 418 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.
(2) Unbeschadet der Vorschriften des Abs. 1 können die Polizeibehörden die Erfüllung der Luftschutzpflicht durch polizeiliche Zwangsmittel (Ausführung der zu erzwingenden Handlung auf Kosten des Pflichtigen, Festsetzung von Zwangsgeld im Nicht­beitreibungsfall Zwangshaft -, unmittelbarer Zwang) durchsetzen. Das gleiche gilt hinsichtlich der Weisungen der Werkluftschutz­dienststellen der Reichsgruppe Industrie gegenüber den Betriebs­führern. Hinsichtlich des Verfahrens bei der Anwendung der polizeilichen Zwangsmittel finden die allgemeinen Vorschriften über die polizeilichen Zwangsmittel sinngemäß Anwendung. Mangels allgemeiner Vorschriften sind die Vorschriften der §§ 55 ff. des preußischen Polizeiverwaltungs­gesetzes vom 1. Juni 1931 (Preuß. Gesetzsamml. S. 77) sinngemäß anzuwenden.

§ 18 – Beamtenhaftung

(1) Soweit die auf Grund dieser Verordnung zur Luftschutzdienstpflicht herangezogenen Personen als Beamte im Sinne des § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten, trifft die darin bestimmte Verantwortlichkeit, unbeschadet des Rückgriffsrechts gegen denjenigen, der den Schaden verschuldet hat, das Reich. Das Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. I S.798) findet Anwendung. An die Stelle des Reichs treten bei der Luftschutzwacht die Gemeinden.
(2) Ansprüche nach Abs. 1 Satz 1 sind bei der Ortspolizeibehörde anzumelden. Diese leitet den Antrag, gegebenenfalls nach Klärung des Sachverhalts, dem Luftgau­kommando auf dem Dienstwege zur Prüfung zu.

§ 19 – Hilfspolizeibeamte

(fortgefallen)

§ 20 – Meldepflicht

Soweit Personen nach dieser Verordnung zur Erfüllung der Luftschutzdienstpflicht herangezogen sind, haben sie bei den polizeilichen An- und Abmeldungen ihre Verwendung im Luftschutz anzuzeigen. Die näheren Bestimmungen erläßt der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Luftfahrt und Ober­befehlshaber der Luftwaffe.

§ 21 – Rechtsmittel

(1) Gegen polizeiliche Verfügungen und gegen Anordnungen nach § 9 ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen, nachdem die polizeiliche Verfügung oder die sonstige Anordnung nach § 9 dem Betroffenen zugestellt, zugegangen oder zu seiner Kenntnis gekommen ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei derjenigen Stelle einzulegen, die die Verfügung erlassen hat. Die Klage im Verwaltungs­streitverfahren findet nicht statt. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen. Die Beschwerde, die sich gegen die Heranziehung oder Einteilung nach § 9 Abs. 2 und 3 und gegen die Anordnungen zur Erfüllung dienstlicher Obliegenheiten nach § 9 Abs. 4 richtet, ist bei der Ortspolizei­behörde einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch dann gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei derjenigen Stelle eingegangen ist, die über die Beschwerde zu entscheiden hat. Im übrigen finden die allgemeinen Vorschriften über das Beschwerde­verfahren gegen polizeiliche Verfügungen sinngemäß Anwendung. Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, soweit nicht diejenige Stelle, die die Verfügung erlassen hat, aus überwiegenden Gründen des Luftschutzes die sofortige Ausführung verlangt. Für das Verfahren über die Beschwerde werden Kosten nicht erhoben.
(3) Soweit die Beschwerde sachliche Fragen des Werkluftschutzes oder des Selbstschutzes betrifft, entscheiden die im Abs. 2 genannten Behörden nach Anhörung der zuständigen Stellen der Reichsgruppe Industrie oder des Reichs­luftschutzbundes. (4) Gegen die polizeilichen Verfügungen, die der Polizeipräsident in Berlin erläßt, ist statt der Beschwerde der Einspruch gegeben. Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen bei dem Polizei­präsidenten oder bei demjenigen Polizeirevier, das die Verfügung erlassen hat, einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Polizei­präsident endgültig. Im übrigen gelten die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 entsprechend.


Teil III


§ 22 – Luftschutz in besonderen Verwaltungen

(1) Die Wehrmacht, die Waffen-SS, die SS-Junkerschulen, die SA.-Standarte »Feldherrnhalle«, der Reichs­arbeitsdienst, die Deutsche Reichspost, die Reichs­wasserstraßen­verwaltung, die Deutsche Reichsbahn, der Generalinspektor für das deutsche Straßenwesen (Reichs­autobahnen) und die vom Reichs­minister der Luftfahrt und Ober­befehlshaber der Luftwaffe bestimmten Stellen führen die für sie in Betracht kommenden Luftschutz­maßnahmen in ihrem Geschäftsbereich nach den Weisungen ihrer obersten Behörden durch. Diese sind an die Weisungen und Richtlinien des Reichsministers der Luftfahrt und Ober­befehlshabers der Luftwaffe gebunden. Im übrigen finden §3, §12 Abs.1 und 3, §12 a, §12 b, §14 Abs.1, §14a, §15 Abs.1, 3, 4 und 5, §20 und hinsichtlich der Heranziehung der Gefolgschaft der §9 Abs.2 und 4 sinngemäß Anwendung. Das gleiche gilt hinsichtlich des §16 mit der Maßgabe, daß sich Abs.1 auf die genannten Verwaltungen schlechthin bezieht. Gegen die Heranziehung nach §9 Abs.2 und gegen Anordnungen zur Erfüllung dienstlicher Obliegen­heiten nach §9 Abs.4 ist nur die Beschwerde im Dienstaufsichtswege zulässig. §2 Abs.5 Satz 2, §§7, 17, §21 Abs.1 und 2 finden mit der Maßgabe Anwendung, daß, soweit im Bereich der genannten Verwaltungen eine Sonderpolizei besteht, diese im Rahmen der für sie geltenden Vorschriften an die Stelle der ordentlichen Polizei tritt, und daß im übrigen die ordentlichen Polizei­behörden nur auf Antrag der genannten Verwaltungen tätig werden.
(2) Die Zusammenarbeit der Organe der im Abs.1l genannten Verwaltungen mit den nach §2 dieser Verordnung mit der Durchführung des Luftschutzes beauftragten Stellen regelt der Reichsminister der Luftfahrt und Ober­befehlshaber der Luftwaffe im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Reichs­behörden und der Gesellschaft Reichs­autobahnen.
(3) Soweit das Personal der im Abs.1 genannten Verwaltungen zur Durchführung der Luftschutz­maßnahmen nicht ausreicht, können aus dem Kreis der nach §2 des Luftschutz­gesetzes luftschutz­pflichtigen Personen durch die ordentlichen Polizei­behörden Ergänzungskräfte herangezogen werden. Insoweit finden die Bestimmungen der Teile I und II dieser Verordnung sinngemäß Anwendung.
(4) Soweit nach den §§12 und 15 Vergütungen und Entschädigungen zu zahlen sind, sind sie von derjenigen Verwaltung zu tragen, die die Heranziehung veranlaßt hat. Die nach §12 Abs.1 notwendigen näheren Bestimmungen erlassen die Verwaltungen im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Luftfahrt und Ober­befehlshaber der Luftwaffe.
(5) Wenn Angehörige der im Abs.1 genannten Verwaltungen zur Durchführung des allgemeinen Luftschutzes herangezogen werden, finden die Bestimmungen der Teile I und II dieser Verordnung Anwendung.
(6) Die obersten Reichsbehörden können innerhalb ihres Geschäftsbereichs für die zum Luftschutz der im Abs.1 genannten Verwaltungen heran­gezogenen Luftschutz­dienstpflichtigen im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Luftfahrt und Ober­befehlshaber der Luftwaffe Dienststraf­bestimmungen erlassen.
(7) Die Verordnung über die baupolizeiliche Behandlung von öffentlichen Bauten vom 20. November 1938 (Reichsgesetzbl. I S.1677) findet Anwendung.

§ 23 – Gebührenfreiheit bei baulichen Luftschutzmaßnahmen

Soweit zwecks Schaffung von Luftschutzräumen oder Mauerdurchbrüchen, zur Verdunklung, Tarnung oder sonst für Luftschutzzwecke bauliche Maßnahmen durchzuführen sind, die einer baupolizeilichen Genehmigung bedürfen, werden Gebühren nicht erhoben.

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