QuelleSiebente Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz
(Beschaffung von Selbstschutzgerät)
Vom 23. Mai 1939 (RGBl. I S. 963)
Auf Grund des §12 des Luftschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S.827) wird im Einvernehmen mit den zuständigen Reichsministern verordnet:
§ 1
- Bilden mehrere Häuser eine Luftschutzgemeinschaft, so ist jeder der beteiligten Hauseigentümer für die Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1 verantwortlich. Über die Ansprüche der beteiligten Hauseigentümer auf Ausgleichung untereinander entscheiden, wenn eine Einigung nicht zustande kommt, die ordentlichen Gerichte nach billigem Ermessen.
- Jedes Haus stellt in der Regel eine Luftschutzgemeinschaft dar. Die zuständige Stelle des Reichsluftschutzbundes benachrichtigt den Hauseigentümer, wenn sein Haus mehrere Luftschutzgemeinschaften bildet oder mit anderen Häusern zu einer Luftschutzgemeinschaft zusammengeschlossen wird.
§ 2
Das Selbstschutzgerät ist bei Luftschutzübungen und beim Aufruf des Luftschutzes dem Luftschutzwart zur Verfügung zu stellen. Im übrigen ist der Luftschutzwart verpflichtet, von Zeit zu Zeit das Vorhandensein und die Gebrauchsfähigkeit des Selbstschutzgeräts nachzuprüfen. Die Benutzung des Geräts für andere Zwecke ist gestattet, wenn die Verwendung für Luftschutzzwecke nicht beeinträchtigt wird.
§ 3
Wenn in den im § 1 genannten Gebäuden Pferde, Rinder oder Schweine gehalten werden, haben die Eigentümer der Ställe das in Anlage 2 genannte Gerät zum Schutze der Tiere bereitzustellen und dauernd in gebruachsfähigem Zustand zu halten.
§ 4
Wer nach § 9 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz vom 4. Mai 1937 (Reichsgesetzbl. I S.599) zur Erfüllung der Luftschutzdienstpflicht im Selbstschutz herangezogen wird, ist verpflichtet, für seine persönliche Ausrüstung selbst zu sorgen. Die Gasmaske (Volksgasmaske) ist innerhalb einer durch Polizeiverordnung nach den Weisungen des Reichsministers der Luftfahrt und Oberbefehlshabers der Luftwaffe zu bestimmenden Frist zu beschaffen.
§ 5
Der Ortspolizeiverwalter überwacht die Durchführung dieser Verordnung. Zur Durchführung kann er polizeiliche Verfügungen erlassen und diese mit Zwangsmitteln (Ausführung der zu erzwingenden Handlung auf Kosten des Pflichtigen, Festsetzung von Zwangsgeld im Nichtbeitreibungsfalle Zwangshaft , unmittelbarer Zwang) durchsetzen. § 17 außer Satz 4 und § 21 außer Abs. 3 der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz finden entsprechende Anwendung.
§ 6
Der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe kann die Verzeichnisse des Selbstschutzgeräts der Anlagen 1 und 2 im Benehmen mit dem Reichsminister des Innern und dem Reichsminister der Finanzen ändern und ergänzen.
Berlin, den 23. Mai 1939
Der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe
In Vertretung
Milch
Anlage 1
(Zum §1 Abs. 1 der vorstehenden Siebenten Durchführungsverordnung)Ausstattung einer Luftschutzgemeinschaft mit Selbstschutzgerät
Lfd.Nr. Gegenstand Anzahl Bemerkungen 1 Handfeuerspritze 1 Stück Handspritzen (Einstell=, Einhänge=, Kübelspritzen usw.) die von der Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschutz eine Vertriebsgenehmigung nach § 8 des Luftschutzgesetzes erhalten haben oder von dem Reichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern anerkannt worden sind. Von einer Neubeschaffung kann Abstand genommen werden, wenn vorhandene Handspritzen von dem Ortspolizeiverwalter als ausreichend angesehen werden. 2 Einreißhaken 1 Stück Mit Haken oder kräftigem, langem Nagel versehene Holzstange. 3 Leine 1 Stück Lange, kräftige Leine auf Holzwelle gewickelt. 4 Leiter 1 Stück Steh= oder Anstelleiter (Haushaltsleiter). 5 Luftschutz=Hausapotheke 1 Stück Hausapotheke, die eine Vertriebsgenehmigung nach § 8 des Luftschutzgesetzes erhalten hat. 6 Feuerpatsche 1 Stück je Treppenhaus Ein bis zwei Meter langer Stock, an dessen Ende ein vor der Benutzung mit Wasser zu tränkendes Stück Stoff befestigt ist. 7 Wassereimer 2 Stück je Treppenhaus 8 Wasserbehälter 1 Stück je Treppenhaus Faß, Bottich,Wanne od. dgl. 9 Sandkiste 1 Stück je Treppenhaus Kiste mit etwa fünf Eimer Sand oder Erde und einfacher Handschaufel. 10 Schaufel oder Spaten 1 Stück je Treppenhaus 11 Axt oder Beil 1 Stück je Treppenhaus 12 Armbinden 1 Stück je Luftschutzwart, je Laienhelfer(in), je Melder Nach vorgeschriebenem Muster
Anlage 2
(Zum §3 der vorstehenden Siebenten Durchführungsverordnung)Selbstschutzgerät der Stalleigentümer für Pferde, Rinder und Schweine
I. Für Pferde, Rinder oder mehr als 10 Schweine: ein Luftschutz-Veterinärkasten Kasten für die erste Hilfeleistung des Tierhalters nach Luftangriffen, der eine Betriebsgenehmigung nach § 8 des Luftschutzgesetzes erhalten hat. II. Bei insgesamt mehr als 20 Tieren (Pferde, Rinder oder Schweine): ein zweiter Luftschutz-Veterinärkasten,
bei insgesamt mehr als 40 Tieren: ein dritter Luftschutz-Veterinärkasten usw.