QuelleSechste Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz
(Normierung von Feuerlöscheinrichtungen)
Vom 13. Februar 1939 (RGBl. I S. 324)
Auf Grund des §12 des Luftschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S.827) wird im Einvernehmen mit den zuständigen Reichsministern verordnet:
§ 1
Wer aus Gründen der Feuersicherheit zum Besitz und zum Bereithalten von Feuerlöscheinrichtungen verpflichtet ist, hat bei Neu= und Ersatzbeschaffungen solcher Geräte, für die eine vom Deutschen Normenausschuß e. V., Berlin, herausgegebene Norm besteht, diesen Normen entsprechende Geräte zu beschaffen.
§ 2
Vorhandene Hydranten, die aus Gründen der Feuersicherheit unterhalten werden müssen, und Hinweisschilder auf solche Hydranten sind, sofern sie den Normen des Deutschen Normenausschusses nicht entsprechen, auf normgerechte Ausführung umzustellen. Die Umstellung muß bis zum 31. März 1943 beendet sein.
§ 3
Vorhandene Schlauchkupplungen, die aus Gründen der Feuersicherheit unterhalten werden müssen, sind, sofern sie den Normen des Deutschen Normenausschusses nicht entsprechen, in normgerechte Ausführungen umzustellen. Die Umstellung muß bis zum 31. März 1943 beendet sein.
§ 4
Der Ortspolizeiverwalter überwacht die Durchführung dieser Verordnung. Zur Durchführung kann er polizeiliche Verfügungen erlassen und diese mit Zwangsmitteln (Ausführung der zu erzwingenden Handlung auf Kosten des Pflichtigen, Festsetzung von Zwangsgeld im Nichtbeitreibungsfalle Zwangshaft unmittelbarer Zwang) durchsetzen. § 17 und § 21 Abs. 1,2 und 4 der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz finden entsprechende Anwendung.
Berlin, den 13. Februar 1939
Der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe
In Vertretung: Milch