6. Durchführungsverordnung zum LS-Gesetz
Quelle

Sechste Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz

(Normierung von Feuerlöscheinrichtungen)

Vom 13. Februar 1939 (RGBl. I S. 324)

Auf Grund des §12 des Luftschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S.827) wird im Einvernehmen mit den zuständigen Reichsministern verordnet:

§ 1

Wer aus Gründen der Feuersicherheit zum Besitz und zum Bereithalten von Feuerlösch­einrichtungen verpflichtet ist, hat bei Neu= und Ersatzbeschaffungen solcher Geräte, für die eine vom Deutschen Normenausschuß e. V., Berlin, herausgegebene Norm besteht, diesen Normen entsprechende Geräte zu beschaffen.

§ 2

Vorhandene Hydranten, die aus Gründen der Feuersicherheit unterhalten werden müssen, und Hinweisschilder auf solche Hydranten sind, sofern sie den Normen des Deutschen Normen­ausschusses nicht entsprechen, auf normgerechte Ausführung umzustellen. Die Umstellung muß bis zum 31. März 1943 beendet sein.

§ 3

Vorhandene Schlauchkupplungen, die aus Gründen der Feuersicherheit unterhalten werden müssen, sind, sofern sie den Normen des Deutschen Normen­ausschusses nicht entsprechen, in normgerechte Ausführungen umzustellen. Die Umstellung muß bis zum 31. März 1943 beendet sein.

§ 4

Der Ortspolizeiverwalter überwacht die Durchführung dieser Verordnung. Zur Durchführung kann er polizeiliche Verfügungen erlassen und diese mit Zwangsmitteln (Ausführung der zu erzwingenden Handlung auf Kosten des Pflichtigen, Festsetzung von Zwangsgeld – im Nicht­beitreibungsfalle Zwangshaft – unmittelbarer Zwang) durchsetzen. § 17 und § 21 Abs. 1,2 und 4 der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz finden entsprechende Anwendung.


Berlin, den 13. Februar 1939

Der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe
In Vertretung: Milch

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