Verordnung zur Änderung des Luftschutzgesetzes
Vom 8. September 1939.
Reichsgesetzbl. I S.1762
Der Ministerrat für die Reichsverteidigung verordnet mit Gesetzeskraft:
Das Luftschutzgesetz vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 827) wird wie folgt geändert:
- Im § 1 Abs. 1, 2 und 3, § 8, § 11 Nrn. 2, 3, 4, 5, 6 und § 12 werden hinter den Worten Reichsminister der Luftfahrt die Worte und Oberbefehlshaber der Luftwaffe eingefügt.
- § 7 erhält folgende Fassung:
§ 7Die Luftschutzdienstpflichtigen haben auch nach Beendigung ihres Luftschutzdienstes über die ihnen bei der Erfüllung der Luftschutzdienstpflicht anvertrauten oder sonst zugänglich gewordenen Angelegenheiten, deren Bekanntwerden das Wohl des Reichs gefährden oder die berechtigten Belange der Betroffenen schädigen würde oder deren Geheimhaltung vorgeschrieben ist, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch für andere im Luftschutz tätige Personen entsprechend.
- § 9 erhält folgende Fassung:
§ 9
- Wer den Vorschriften der §§ 2, 7 oder 8 oder den darauf beruhenden Rechtsverordnungen und Verfügungen vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Haft und mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Reichsmark oder einer dieser Strafen bestraft. In schweren Fällen kann auf Gefängnis und Geldstrafe oder eine dieser Strafen erkannt werden.
- Sind durch die Tat vorsätzlich Menschen oder bedeutende Werte gefährdet worden, so kann auf Zuchthaus erkannt werden.
- Im § 12 werden hinter dem Wort Durchführung die Worte , Ergänzung und Änderung eingefügt.
Berlin, den 8. September 1939.
Der Vorsitzende des Ministerrats für die Reichsverteidigung
Göring
Generalfeldmarschall
Der Reichsminister und Chef der Reichskanzlei
Dr. Lammers