Zweite Ausführungsbestimmungen
Quelle

Zweite Ausführungsbestimmungen

zum § 1 der Neunten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz

(Bestimmungen über Mauerdurchbrüche in bestehenden, unmittelbar benachbarten Gebäuden)

Vom 12. März 1940 (RGBl. I S. 486)

Auf Grund des §1 Abs. 2 der Neunten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz vom 17. August 1938 (Reichsgesetzbl. I S.1391) wird bestimmt:

Allgemeines

  1. Um die Möglichkeit, aus den Luftschutz­räumen in das Freie zu gelangen, weiter zu erhöhen und um eine Hilfeleistung von außen oder von Haus zu Haus zu erleichtern, müssen zwischen unmittelbar benachbarten Gebäuden Durchgangs­möglichkeiten geschaffen werden.
  2. Im Kellergeschoß bestehender, aneinander anstoßender Gebäude sind daher durch Mauerdurchbrüche in den zusammen­stoßenden Umfassungswänden – soweit notwendig, auch in öffnungslosen Zwischenwänden des Gebäudes selbst – Verbindungsöffnungen herzustellen.
  3. Nr. 7 Abs. 4 der Ersten Ausführungsbestimmungen zum § 1 der Neunten Durchführungs­verordnung zum Luftschutzgesetz (Bestimmungen über die behelfs­mäßige Herrichtung von Luftschutz­räumen in bestehenden Gebäuden) vom 17. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S.1393) wird hiermit aufgehoben.

Lage, Größe und Ausbildung der Öffnungen

  1. Die Lage der Durchbruchstelle ist so zu wählen, daß die Verbindungsöffnung von beiden Seiten leicht zu finden und schnell erreichbar ist und Schornsteine, Kabel=, Gas=, Heizungs=, Wasserleitungs= oder Entwässerungs­rohre bei der Ausführung des Durchbruchs nicht verletzt werden.
  2. Die Verbindungsöffnung muß mindestens so groß sein, daß Menschen hindurchsteigen oder ohne große Mühe hindurchkriechen können. Die Öffnung braucht aber im allgemeinen eine Breite von 0,75 m und eine Höhe von 1,00 m nicht zu überschreiten. Größere Breiten sind in der Regel unzweckmäßig, weil sie größere Bauarbeiten zur Aufnahme der Belastung über der Öffnung notwendig machen.
  3. Mit dem unteren Rand der Öffnung ist vom Fußboden ein Abstand von etwa 40 bis 50 cm einzuhalten. Bei verschiedener Fußbodenhöhe der benachbarten Keller­geschosse muß die Höhe des unteren Randes der Öffnung in Berücksichtigung des Unterschiedes der Fußbodenhöhe gewählt werden. Über der Öffnung ist ein Struz stehen zu lassen, dessen Höhe bis Unterkante Decke mindestens 30 cm betragen muß.
  4. An der Oberseite der Öffnung ist durch Einziehen eines Bogens oder durch ähnliche Maßnahmen (z. B. bei Ziegel­mauerwerk durch schräge Abtreppungen der einzelnen Schichten) für die Aufnahme der Belastung über der Öffnung zu sorgen, wenn dies nach der Beschaffenheit der zu durchbrechenden Mauern und nach der Stärke der Belastung notwendig ist.

Abschlußwände

  1. (1) Die Öffnungen sich mit Abschlußwänden beiderseitig so abzuschließen, der Abschluß leicht geöffnet oder mit den Selbstschutzgeräten durchschlagen werden kann.
    (2) Als Abschlußwand ist je eine Ziegelsteinwand von 6,5 cm, höchstens 12 cm Dicke auf beiden Seiten in die Öffnung zu stellen. Für diese Abschluß­wände sind möglichst die aus dem Brandmauer­durchbruch gewonnenen Ziegelsteine zu verwenden. Die Abschluß­wände sind zu vermauern und zu verfugen. Ihr Anschluß an die Brandmauer ist ebenfalls zu verfugen, jedoch nicht mit der Brandmauer zu verzahnen.

Kenntlichmachung

  1. Die Verbindungsöffnung und ihre Zugangswege sind von beiden Seiten kenntlich zu machen und ständig frei zu halten.

Anwendungsbereich und Ausnahmen

  1. (1) Die Pflicht, Verbindungsöffnungen herzustellen, besteht für Gebäude, die in geschlossener Bauweise errichtet sind, ohne Ausnahme und für Gebäude, die in halboffener Bauweise errichtet sind, wenn die Häusergruppen, mehr als zwei Vollgeschosse besitzen oder die Länge der Häusergruppen 75 m überschreitet.2
    (2) Verbindungsöffnungen sind nicht erforderlich, wenn ein Kellergeschoß nicht vorhanden ist oder wenn die Ausführung der Öffnungen aus anderen Gründen unmöglich ist (z.B. durch zu große Höhen­unterschiede der Keller­geschosse bei ansteigenden Straßen, bei unverhältnis­mäßig hohen Kosten oder sonstigen absehbaren Schwierigkeiten).

Verfahren und Durchführung

  1. (1) Die Herstellung der Mauerdurchbrüche wird auf Antrag des örtlichen Luftschutzleiters von der Baugenehmigungs­behörde angeordnet.
    (2) Die Baugenehmigungsbehörde ordnet jeden einzelnen Mauerdurchbruch besonders an. Der Anordnung hat eine örtliche Besichtigung voranzugehen, bei der die Baugenehmigungs­behörde die nach § 2 Abs. 1 der Neunten Durchführungs­verordnung zum Luftschutzgesetz Verantwortlichen zu beteiligen hat.
    (3) In der Anordnung werden die Durchbruchstellen nach Lage, Größe und Ausbildung bezeichnet. Die Anordnung ist den im Abs. 2 genannten Verantwortlichen und abschriftlich dem örtlichen Luftschutzleiter zuzustellen.
    (4) Die Anordnung der Baugenehmigungsbehörde ersetzt die baupolizeiliche Genehmigung.
  2. Die Herstellung der Durchbruchsöffnungen überwacht der Ortspolizeiverwalter gemäß § 6 Abs. 1 der Neunten Durchführungs­verordnung zum Luftschutzgesetz im Einvernehmen mit der Baugenehmigungs­behörde.

Berlin, den 12. März 1940

Der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe

In Vertretung
Milch

Der Reichsarbeitsminister

In Vertretung
Dr. Syrup

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