4. Durchführungsverordnung zum LS-Gesetz
Quelle

Vierte Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz

Vom 31. Januar 1938 (RGBl. I S. 197)

Genehmigung und Vertrieb von Luftschutzgegenständen

Auf Grund des §12 des Luftschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S.827) wird im Einvernehmen mit den zuständigen Reichsministern verordnet:

§ 1

  1. Geräte oder Mittel für den Luftschutz, deren Vertrieb nach §8 des Luftschutzgesetzes genehmigungs­pflichtig ist, sind diejenigen Geräte, Mittel, Einrichtungen und Verfahren, die nach der Verkehrs­anschauung ausschließlich oder vorwiegend für Luftschutzzwecke bestimmt sind oder die von der Reichsanstalt für Luftschutz für luftschutzwichtig erklärt werden (Luftschutz­gegenstände). In Zweifelsfällen entscheidet die Reichsanstalt für Luftschutz.
  2. Vertrieb im Sinne des Absatzes 1 ist auch die kostenlose Abgabe und Verteilung.

§ 2

  1. Bei der Werbung für Luftschutzgegenstände, deren Vertrieb gemäß § 8 des Luftschutzgesetzes genehmigt worden ist, dürfen ohne besondere Genehmigung nur solche Bezeichnungen, Beschreibungen oder Anpreisungen der Gegenstände verwendet werden, die inhaltlich der erteilten Genehmigung einschließlich etwaiger Bedingungen und Auflagen entsprechen.
  2. Jede Werbung für Luftschutzgegenstände, deren Vertrieb gemäß § 8 des Luftschutzgesetzes noch nicht genehmigt worden ist, bedarf der Zustimmung der Reichsanstalt für Luftschutz.
  3. Bei der Werbung für Gegenstände, die nicht Luftschutzgegenstände sind, dürfen Bezeichnungen, Beschreibungen und Anpreisungen, die auf eine ausschließliche oder vorwiegende Eignung für Luftschutz­zwecke hinweisen, nicht verwendet werden. Hinweise darauf, daß die Gegenstände neben ihren sonstigen Verwendungs­zwecken auch für Luftschutzzwecke geeignet sind, sind zulässig; der Gebrauch derartiger Hinweise kann von der Reichsanstalt für Luftschutz untersagt oder von der Erfüllung von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.
  4. Die Verbindung der Bezeichnung eines nach § 1 nicht genehmigungspflichtigen Gegenstandes mit den Worten Luftschutz=, Schutzraum= und ähnlichen Zusätzen bedarf der Zustimmung der Reichsanstalt für Luftschutz.
  5. Für Werbungen, insbesondere Druckschriften, die über eine Bezeichnung, Beschreibung oder Anpreisung des Gegenstandes hinausgehen, gilt § 8 des Luftschutzgesetzes.

§ 3

  1. Anträge auf Genehmigung zum Vertrieb von Luftschutzgegenständen im Inland und Ausland sind an die Reichsanstalt für Luftschutz zu richten. Diese entscheidet über die Genehmigung.
  2. Dem Antrag sind prüfungsfähige Unterlagen (Zeichnungen, Beschreibungen u. dgl.) beizufügen. Die Genehmigung kann von dem Ergebnis einer Eignungs­prüfung, vom Nachweis der geforderten Eigenschaften und von sonstigen Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Insbesondere kann die Vorlage von Mustern des Gegenstandes und der verwendeten Werkstoffe gefordert werden. Muster und Unterlagen gehen auf Verlangen der Reichsanstalt für Luftschutz entschädigungslos in das Eigentum des Reichs über.
  3. Die Reichsanstalt für Luftschutz kann die zur Genehmigung erforderlichen Prüfungen selbst vornehmen oder andere Stellen damit beauftragen. Die Kosten der Prüfung hat der Antragsteller zu tragen.
  4. Gleichzeitig mit dem Antrag auf Genehmigung ist eine Verwaltungsgebühr von 20 Reichsmark zu zahlen.
  5. In Ausnahmefällen kann die Reichsanstalt für Luftschutz die Kosten und die Verwaltungsgebühr ermäßigen oder erlassen.

§ 4

  1. Die Genehmigung wird widerruflich, unbeschadet der Rechte Dritter und nach freiem Ermessen erteilt. Der Widerruf ist zu begründen. Gegen den Widerruf ist binnen zwei Wochen die Beschwerde an den Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe zulässig.
  2. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen, insbesondere auch hinsichtlich der Art der Werbung, erteilt werden.
  3. Die Genehmigung erstreckt sich nur auf solche Gegenstände, die mit den zur Prüfung vorgelegten und geprüften Unterlagen völlig übereinstimmen.

§ 5

  1. Die Genehmigung wird in der Regel nur dem  H e r st e l l e r  erteilt.
  2. Dem Hersteller gleichzuachten ist, wer im Ausland hergestellte Luftschutzgegenstände in das Reichsgebiet einführt.
  3. Die Genehmigung ist nur mit Zustimmung der Reichsanstalt für Luftschutz übertragbar.
  4. Für Luftschutzgegenstände, an die keine besonderen luftschutztechnischen Anforderungen zu stellen sind, kann die Reichsanstalt für Luftschutz allgemeine Vertriebs­genehmigungen erteilen.

§ 6

Erteilung und Widerruf der Genehmigungen werden grundsätzlich im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats­anzeiger veröffentlicht. Das gleiche gilt für die von der Reichsanstalt für Luftschutz nach § 1 Abs. 1 abzugebenden Erklärungen über die Luftschutz­wichtigkeit.

§ 7

  1. Ist die Vertriebsgenehmigung dem Hersteller erteilt, so ist jeder weitere Vertrieb ohne Genehmigung zulässig, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt wird.
  2. Vor jedem Weitervertrieb muß sich der Vertreibende von dem Hersteller oder Verkäufer eine Abschrift des für den Gegenstand erteilten Genehmigungs­bescheids aushändigen lassen und sich davon überzeugen, daß die Gegenstände, deren Vertrieb er beabsichtigt, die in dem Genehmigungs­bescheid vorgeschriebene Kennzeichnung tragen. Der Vertreibende ist dafür verantwortlich, daß der Weitervertrieb den gesetzlichen Vorschriften und etwaigen in dem Genehmigungs­bescheid niedergelegten Bedingungen und Auflagen der Reichsanstalt für Luftschutz entspricht.
  3. Der Weitervertrieb kann von der Reichsanstalt für Luftschutz untersagt werden.

§ 8

  1. Aus der Erteilung, Versagung oder Rücknahme der Genehmigung können Ansprüche gegen das Reich nicht hergeleitet werden.
  2. Die Vorschriften über die Haftung des Reichs für seine Beamten bleiben unberührt.

§ 9

  1. Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung von anderen Stellen als der Reichsanstalt für Luftschutz erteilten Inlands=Vertriebs­genehmigungen  e r l ö s ch e n  m i t   A b l a u f  d e s  1. M a i   1 9 3 8.
  2. Für einen erneuten Antrag auf Genehmigung werden Kosten und Gebühren nicht erhoben.

§ 10

  1. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung können die Gegenstände, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, eingezogen werden, auch wenn sie dem Täter oder einem Teilnehmer nicht gehören.
  2. Kann keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so kann auf die Einziehung der Gegenstände selbständig erkannt werden.
  3. Die Benutzung der ohne Genehmigung vertriebenen Gegenstände für Luftschutzzwecke kann untersagt werden.

§ 11

Der Ortspolizeiverwalter kann die zur Durchführung dieser Verordnung notwendigen Maßnahmen im Wege polizeilicher Verfügung durchsetzen. § 17, mit Ausnahme von Satz 4, und § 21 Abs. 1 und 2 der Ersten Durchführungs­verordnung zum Luftschutzgesetz vom 4. Mai 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 559) finden entsprechende Anwendung.


Berlin, den 31. Januar 1938

Der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe

G ö r i n g

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