12. Durchführungsverordnung zum LS-Gesetz
Quelle

Zwölfte Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz

(Tarnverordnung)

Vom 26. Februar 1942 (RGBl. I S. 98)

Auf Grund des §12 des Luftschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 in der Fassung vom 8. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S.1762) wird im Einvernehmen mit den zuständigen Reichsministern und dem Reichsprotektor Böhmen und Mähren verordnet:

§ 1

(1) Die Eigentümer und Besitzer von beweglichen und unbeweglichen Sachen sind verpflichtet, auf Anordnung der nach § 3 zuständigen Stellen Tarn/shy;maßnahmen durchzuführen oder die Durchführung von Tarn­maßnahmen zu dulden.
(2) Die Verpflichtung erstreckt sich nicht auf Tarn­maßnahmen, die zu einer dauernden Entziehung oder Beschränkung des Grundeigentums führen. Sie umfaßt jedoch eine vorläufige Duldung derartiger Tarn­maßnahmen bis zum Abschluß des einzuleitenden Enteignungs­verfahrens. Dem Grundeigentum stehen die sonstigen dinglichen Rechte an Grundstücken sowie andere Rechte gleich, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Nutzung von Grundstücken beschränken.

§ 2

Die Genehmigung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten kann von der Erfüllung von Bedingungen zur Tarnung des Gebäudes und der anläßlich der Bauten neugeschaffenen oder veränderten Anlagen abhängig gemacht werden.

§ 3

(1) Die Durchführung oder Duldung sowie die Wartung, Instandhaltung und Beseitigung der vom Reichsminister der Luftfahrt und Ober­befehlshaber der Luftwaffe oder von seinen nachgeordneten Luftwaffen­dienststellen angeordneten Tarn­maßnahmen wird den nach § 1 Verpflichteten von den Polizei­behörden durch polizeiliche Verfügung aufgegeben.
(2) Für die beweglichen und unbeweglichen Sachen der in § 22 der Ersten Durchführungs­verordnung zum Luftschutzgesetz in der Fassung der Vierten Änderungs­verordnung vom 25. März 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 168) genannten besonderen Verwaltungen erläßt das zuständige Luftgau­kommando die Anordnungen unmittelbar.

§ 4

(1) Die Kosten der Tarn­maßnahmen trägt das Reich, soweit sich aus § 5 nicht etwas anderes ergibt.
(2) Soweit die nach den §§ 1 und 2 Verpflichteten die Tarn­maßnahmen, ihre Wartung, Instandhaltung und Beseitigung selbst durchzuführen haben, werden die Kosten von den vom Reichsminister der Luftfahrt und Ober­befehlshaber der Luftwaffe bestimmten Stellen erstattet. Diese Stellen entscheiden endgültig. Der Antrag auf Erstattung ist bei der Polizei­behörde einzureichen, die die Maßnahmen angeordnet hat.
(3) Für Sach- und Nutzungsschäden, die infolge der Tarn­maßnahmen entstehen, wird Entschädigung nach Richtlinien gewährt, die der Reichsminister der Innern gemäß § 1 Abs. 4 und 5 der Kriegssachschädenverordnung vom 30. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1547) erläßt.

§ 5

Eine Kostenerstattung nach § 4 Abs. 2 findet nicht statt:

  1. bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten für die Berücksichtigung über besondere Form- und Farbgebung von Bauwerken und Anlagen gemäß § 2,
  2. bei bestehenden Anlagen für die Durchführung von Tarn­maßnahmen, die bei ohnehin vorgenommenen Änderungen (z. B. Neuanstrich, Anlage von Gärten und Wegen) ohne wesentliche Mehrkosten durchzuführen sind,
  3. allgemein gegenüber Reichsverwaltungen sowie der NSDAP, ihren Gliederungen und angeschlossenen Verbänden, ferner gegenüber den Ländern und dem Protektorat Böhmen und Mähren.

§ 6

Die Polizeibehörden überwachen die Durchführung der Tarn­maßnahmen. § 17 und § 21 außer Abs. 3 der Ersten Durchführungs­verordnung zum Luftschutz­gesetz finden entsprechende Anwendung. Die Einlegung der Beschwerde hat jedoch keine aufschiebende Wirkung.

§ 7

Für Tarn­maßnahmen, die seit dem 26. August 1939 – in den eingegliederten Gebieten und dem Protektorat Böhmen und Mähren seit der Einführung des Luftschutzrechts in diesen Gebieten – durchgeführt worden sind, gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 5 sinngemäß. Für das Kosten­erstattungs- und Entschädigungs­verfahren bei diesen Tarn­maßnahmen steht eine polizeiliche Bestätigung ihrer Notwendigkeit der polizeilichen Anordnung gleich.


Berlin, den 26. Februar 1942

Der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe
In Vertretung: Milch

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