QuelleVertrieb von Luftschutzsanitätsgerät
RdErl. d. RMdI, d. RMdLu.ObdL u. d. RWiM v. 28.9.39 IV e 6502/30-3950, 41 e 15. 11. III A 4 (LS) Nr. 28/39 u. III Wo 23670/39
(1) Der RdErl. d. RuPrMdI v. 26.2.1937 (RMBliV S. 348) über den Vertrieb von Luftschutzsanitätsgerät wird für folgende Luftschutzsanitätsgeräte:
mit sofortiger Wirkung außer Kraft gesetzt.
- die Luftschutzsanitätstasche,
- den Werkluftschutzzusatzverbandkasten,
- die Luftschutzhausapotheke und
- die kleine Luftschutzhausapotheke
(2) Der Vertrieb dieser Geräte unterliegt im Einvernehmen mit dem RMdLu.ObdL und dem RWiM von diesem Zeitpunkt folgender Regelung:
I. Herstellerfirmen, die eine Genehmigung zum Vertrieb der eingangs angeführten Luftschutzsanitätsgeräte besitzen, sind berechtigt, die Geräte ohne apothekenpflichtige Arzneimittel, jedoch mit einem dem Inhalt beigefügten Zettel, auf dem diese fehlenden Mittel aufgeführt sind, an folgende Einzelhandelsgeschäfte und Großhandlungen zu liefern:II. Die unter I c genannten Großhandlungen sind nur berechtigt, die unter I a und b aufgeführten Einzelhandelsgeschäfte zu beliefern.
- Apotheken,
- Einzelhandelsgeschäfte, die den Fachabteilungen Drogen und Chirurgie-Instrumente und Sanitätsbedarf, der Fachgruppe Gesundheitspflege, Chemie und Optik der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel angehören,
- Großhandelsfirmen, die der Fachgruppe Pharmazeutika oder der Fachuntergruppe Krankenpflegebedarf der Wirtschaftsgruppe Groß-, Ein- und Ausfuhrhandel angehören und eine Genehmigung der Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschutz besitzen.
III. An Verbraucher dürfen die eingangs aufgeführten Luftschutzsanitätsgeräte
a) mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln 1) nur durch die Apotheken,
b) ohne apothekenpflichtige Arzneimittel, d. h. im angelieferten Zustand, auch durch die unter I b aufgeführten Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden. Im letzteren Fall ist jedoch bei der Abgabe der Geräte darauf hinzuweisen, daß die fehlenden apothekenpflichtigen Arzneimittel gegen Vorlage des im Gerät befindlichen Zettels aus einer Apotheke nachzubeziehen und dem Gerät beizufügen sind.
(3) Die Preise für diese Luftschutzsanitätsgeräte und der zu ihrer Vervollständigung notwendigen apothekenpflichtigen Arzneimittel werden vom RfPr. im Einvernehmen mit dem RMdI festgesetzt.
(...)
(RMBliV S. 2063)
1) In dem Werkluftschutzzusatzverbandkasten sind alkalische Augensalbe und Borsäuretabletten, in der Luftschutzhausapotheke und in der Kleinen Luftschutzhausapotheke nur alkalische Augensalbe apothekenpflichtig. Die Luftschutzsanitätstasche enthält keine apothekenpflichtigen Arzneimittel.
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