Vertrieb von Luftschutzsanitätsgerät
Quelle

Vertrieb von Luftschutzsanitätsgerät

RdErl. d. RMdI, d. RMdLu.ObdL u. d. RWiM v. 28.9.39 – IV e 6502/30-3950, 41 e 15. 11. III A 4 (LS) Nr. 28/39 u. III Wo 23670/39

(1) Der RdErl. d. RuPrMdI v. 26.2.1937 (RMBliV S. 348) über den Vertrieb von Luftschutz­sanitätsgerät wird für folgende Luftschutzsanitätsgeräte:

  1. die Luftschutzsanitätstasche,
  2. den Werkluftschutzzusatzverbandkasten,
  3. die Luftschutzhausapotheke und
  4. die kleine Luftschutzhausapotheke
mit sofortiger Wirkung außer Kraft gesetzt.
(2) Der Vertrieb dieser Geräte unterliegt im Einvernehmen mit dem RMdLu.ObdL und dem RWiM von diesem Zeitpunkt folgender Regelung:
I. Herstellerfirmen, die eine Genehmigung zum Vertrieb der eingangs angeführten Luftschutzsanitätsgeräte besitzen, sind berechtigt, die Geräte ohne apotheken­pflichtige Arzneimittel, jedoch mit einem dem Inhalt beigefügten Zettel, auf dem diese fehlenden Mittel aufgeführt sind, an folgende Einzelhandels­geschäfte und Großhandlungen zu liefern:
  1. Apotheken,
  2. Einzelhandelsgeschäfte, die den Fachabteilungen “Drogen” und “Chirurgie-Instrumente und Sanitätsbedarf”, der Fachgruppe “Gesundheitspflege, Chemie und Optik” der Wirtschaftsgruppe “Einzelhandel” angehören,
  3. Großhandelsfirmen, die der Fachgruppe “Pharmazeutika” oder der Fachuntergruppe “Krankenpflege­bedarf” der Wirtschaftsgruppe “Groß-, Ein- und Ausfuhrhandel” angehören und eine Genehmigung der Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschutz besitzen.
II. Die unter I c genannten Großhandlungen sind nur berechtigt, die unter I a und b aufgeführten Einzelhandelsgeschäfte zu beliefern.
III. An Verbraucher dürfen die eingangs aufgeführten Luftschutzsanitätsgeräte
a) mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln 1) nur durch die Apotheken,
b) ohne apothekenpflichtige Arzneimittel, d. h. im angelieferten Zustand, auch durch die unter I b aufgeführten Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden. Im letzteren Fall ist jedoch bei der Abgabe der Geräte darauf hinzuweisen, daß die fehlenden apotheken­pflichtigen Arzneimittel gegen Vorlage des im Gerät befindlichen Zettels aus einer Apotheke nachzubeziehen und dem Gerät beizufügen sind.
(3) Die Preise für diese Luftschutzsanitätsgeräte und der zu ihrer Vervollständigung notwendigen apothekenpflichtigen Arzneimittel werden vom RfPr. im Einvernehmen mit dem RMdI festgesetzt.
(...)
(RMBliV S. 2063)


1) In dem Werkluftschutz­zusatzverbandkasten sind alkalische Augensalbe und Borsäure­tabletten, in der Luftschutz­hausapotheke und in der Kleinen Luftschutz­hausapotheke nur alkalische Augensalbe apothekenpflichtig. Die Luftschutz­sanitätstasche enthält keine apothekenpflichtigen Arzneimittel.

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