RL-Vertriebsgenehmigung
Reichsanstalt für Luftschutz
Berlin SW 29, den 17. Septbr. 1936.
Friesenstraße 16


Betr.:

Vertriebsgenehmigung für Luftschutzlampen.

Bezug: Antrag vom 4. 7. 1936.

Firma Plechati-Glühlampenfabrik mbH - Kiel.


Gemäß § 8 des Luftschutzgesetzes vom 26. 6. 1935 wird Ihnen auf Ihren Antrag die Genehmigung zum Vertriebe der Plechati-Glühlampe Tropfenform 5–6 Watt mit Lichtkreis bis 40 mm zur Verdunklung von Treppenhäusern und als Richtlampe in Innenräumen innerhalb des Deutschen Reiches unter der Kenn-Nummer RL 3 - 36/51 widerruflich erteilt.

Der Vertrieb von Luftschutzgegenständen außerhalb der deutschen Reichsgrenzen bedarf einer neuerlichen Genehmigung. Der Antrag auf Erteilung einer derartigen Vertriebs­genehmigung für das Ausland ist an die Reichs­anstalt für Luftschutz zu richten und hat die Gründe für den Antrag, die Anzahl der Gegenstände, die in das Ausland vertrieben werden sollen, und die Angabe der ausländischen Staaten zu enthalten, für die die Auslands­genehmigung nachgesucht wird.

Jeder genehmigte Gegenstand darf nur vertrieben werden, nachdem er mit Firmenzeichen, Kenn-Nummer und dem Vermerk „320 - RL 3 - 36/51 - § 8 LG. gen.“ gekenn­zeichnet ist.

Es wird Ihnen völlige Übereinstimmung jedes zum Vertrieb gelangenden Gegenstandes mit dem von der Reichsanstalt für Luftschutz genehmigten Muster zur Pflicht gemacht. Abänderungen dürfen ohne vorherige Zustimmung der Reichs­anstalt für Luftschutz nicht vorgenommen werden.

Wiederverkäufern ist eine Abschrift dieser Vertriebsgenehmigung auszuhändigen.


(Stempel)

I.A.
gez. Dr. Hüster

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