Reichsanstalt für LuftschutzBerlin SW 29, den 17. Septbr. 1936.
Friesenstraße 16
Betr.:Vertriebsgenehmigung für Luftschutzlampen.
Bezug: Antrag vom 4. 7. 1936.Firma Plechati-Glühlampenfabrik mbH - Kiel.
Gemäß § 8 des Luftschutzgesetzes vom 26. 6. 1935 wird Ihnen auf Ihren Antrag die Genehmigung zum Vertriebe der Plechati-Glühlampe Tropfenform 56 Watt mit Lichtkreis bis 40 mm zur Verdunklung von Treppenhäusern und als Richtlampe in Innenräumen innerhalb des Deutschen Reiches unter der Kenn-Nummer RL 3 - 36/51 widerruflich erteilt.
Der Vertrieb von Luftschutzgegenständen außerhalb der deutschen Reichsgrenzen bedarf einer neuerlichen Genehmigung. Der Antrag auf Erteilung einer derartigen Vertriebsgenehmigung für das Ausland ist an die Reichsanstalt für Luftschutz zu richten und hat die Gründe für den Antrag, die Anzahl der Gegenstände, die in das Ausland vertrieben werden sollen, und die Angabe der ausländischen Staaten zu enthalten, für die die Auslandsgenehmigung nachgesucht wird.
Jeder genehmigte Gegenstand darf nur vertrieben werden, nachdem er mit Firmenzeichen, Kenn-Nummer und dem Vermerk „320 - RL 3 - 36/51 - § 8 LG. gen.“ gekennzeichnet ist.
Es wird Ihnen völlige Übereinstimmung jedes zum Vertrieb gelangenden Gegenstandes mit dem von der Reichsanstalt für Luftschutz genehmigten Muster zur Pflicht gemacht. Abänderungen dürfen ohne vorherige Zustimmung der Reichsanstalt für Luftschutz nicht vorgenommen werden.
Wiederverkäufern ist eine Abschrift dieser Vertriebsgenehmigung auszuhändigen.
(Stempel)
I.A.
gez. Dr. Hüster