Richtlinien für den vorläufigen Notausbau von LS-Bunkern
– Fassung Juli 1941 –
Quelle
Berlin, den 9.7.1942
Der Beauftragte für den Vierjahresplan
Der Generalbevollmächtigte für die Regelung der Bauwirtschaft
Reichsminister Speer

Referat LS 99 EL 105 Sey/O

Betreff: LS-Führerprogramm: Richtlinien für den vorläufigen Notausbau von LS-Bunkern – Fassung Juni 1942 –.
Bezug:Bestimmungen für den Bau von LS-Bunkern – Fassung Juli 1941 –“.
Beilage: RdLuObdL. Az. 41 L 4210 Nr. 24819/42 (L.In. 13 3 II Ba) vom 25.6.1942.

In der Anlage bringe ich Ihnen einen Erlaß des RdLuObdL. Az. 41 L 4210 Nr. 24819/42 (L.In. 13/3 II Ba) vom 25. Juni 1942 betr. Richtlinien für den vorläufigen Notausbau von LS-Bunkern – Fassung Juni 1942 – zur gefl.Kenntnis und Beachtung.

Anlage


Berlin-Charlottenburg, den 25.6.42

Der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe
Az. 41 L 4210 Nr. 24819/42 (L.In. 13 3 II Ba)


Betreff: LS-Führerprogramm: Richtlinien für den vorläufigen Notausbau von LS-Bunkern – Fassung Juni 1942 –.
Bezug: „Bestimmungen für den Bau von LS-Bunkern – Fassung Juli 1941 –“.

Die gegenwärtige Bauwirtschaftslage zwingt zu Einschränkungen auf dem Gebiet des LS-Bunkerbaues. Insbesondere sind in den Fällen, in denen durch Mangel an Arbeitskräften, Baustoffen oder Treibstoffen der Innenausbau rohbaufertiger LS-Bunker nicht sofort erfolgen kann, die Rohbauten durch einen vorläufigen Notausbau benutzbar zu machen. Die zu ergreifenden Notmaßnahmen sind in den beiligenden „Richtlinien für den vorläufigen Notausbau von LS-Bunkern – Fassung Juni 1942 –“ zusammengefaßt. Es wird gebeten, die nachgeordneten Dienststellen zu unterrichten.

In Vertretung: Milch.



Richtlinien für den vorläufigen Notausbau von LS-Bunkern – Fassung Juni 1942 –.

Vorbemerkung:

Grundsätzlich sind alle Planungen nach den „Bestimmungen für den Bau von Luftschutz-Bunkern – Fassung Juli 1941 –“ aufzustellen. Soweit die Bauwirtschaftslage die restlose Erfüllung aller darin enthaltenen Forderungen nicht zuläßt, erhalten alle LS-Bunker, mit Ausnahme der Operationsbunker, einen vorläufigen Notausbau. Für LS-Bunker der 1. Welle, die nach der „Anweisung für den Bau bombensicherer LS-Räume – Fassung November 1940 –“ ausgeführt werden, gelten diese Richtlinien sinngemäß.
Der Notausbau ist so durchzuführen, daß die Verkehrssicherheit unter allen Umständen gewährleistet ist. Die bauliche Durchführung sämtlicher Bauteile darf während des Krieges nur mit einfachsten Mitteln erfolgen.

1. Bauliche Einsparungen.

a) Trennwände und Zugangstüren.

Die Trennwände un Zugangstüren der Einzelräume und Aufenthaltsräume in den LS-Bunkern des Selbstschutzes entfallen (Heft I Ziffer 15+10). Die entstehenden freien Räume in den Geschossen sind so zu unterteilen, daß im allgemeinen nicht mehr als 8 Einzelräume zu einem Sammelschutzraum zusammengefaßt werden.
Die Trennwände für Wachräume, Dienstraum für LS-Bunkerwart, Raum für Erste Hilfe, Aborträume, Waschräume, Räume für technische Anlagen müssen auch beim Notausbau vorgesehen werden.

b) Innenputz und innere Wandverkleidungen.

Innenwände sind weder zu putzen noch mit Wandverkleidungen zu versehen. Statt dessen sind die Betonwände sauber zu entgraten. Gemauerte Wände können berappt werden. Leichtbauwände erfordern im allgemeinen keine weitere Behandlung.

c) Fußbodenbeläge.

Besondere Fußbodenbeläge entfallen. Auf den Stahlbetondecken ist ein Zementestrich als Glattstrich vorzusehen, der möglichst mit einem staubbindenden Mittel (Fluat o.ä.) zu behandeln ist.

d) Schmiedearbeiten.

Die Eisengitter mit Kunstschloß der offenen Eingänge der Vorbauten entfallen (Heft I Ziff. 11(2) und Heft VI Ziff. 5a). Statt dessen sind Holzgittertüren oder Türen mit möglichst engmaschigem Drahtgitter mit einfachen Schlössern einzubauen.
Handläufe, Treppengeländer, Abschlußgitter usw. sind aus Holz oder massiven Bauteilen herzustellen.

e) Dachabdeckungen und Klempnerarbeiten.

Grundsätzlich ist die waagerechte bombensichere Decke als Flachdach anzulegen (Heft I Ziff. 7). Die Dichtung ist in einfachster Ausführung vorzusehen.
Soweit es die örtlichen Verhältnisse gestatten, muß auf Dachrinnen und Abfallrohre verzichtet werden.

f) Malerarbeiten.

Grundsätzlich entfallen alle Anstriche der Wände und Decken. Zur Aufhellung der Räume sind lediglich die Decken und ein oberer Wandstreifen von etwa 0,40 m Höhe mit Kalkmilch zu weißen. Die Anstriche von Holz-, Eisen- und sonstigen Einbauteilen sind auf den notwendigen Schutz gegen Zerstörung oder Korrosion zu beschränken.
Tarnanstriche sind nur, soweit unbedingt notwendig, auszuführen. Leuchtfolien oder Leuchtfarbenanstriche in den Zugängen entfallen (Heft VI Ziff, 5c).

g) Zugangswege.

Die Zugangswege sind nur mit einfachsten Mitteln verkehrssicher herzurichten.

2. Einsparung an der maschinellen Einrichtung.

a) Hauptbelüftung (Heft III Abschn. III A).

Auf die Hauptbelüftung kann, um die Benutzbarkeit der LS-Bunker, insbesondere auch im Hinblick auf die zu erwartende Überbelegung, zu gewährleisten, nicht verzichtet werden. Staubfilter können dagegen zunächst ganz eingespart oder bei besonderem Bedarf durch behelfsmäßige Filter (Koks, Ziegelbrocken) ersetzt werden.
An Stelle der Oberflächenkühler können Naßkühler verwandt werden. Damit wird gleichzeitig eine teilweise Reinigung der Luft von Staubteilchen erreicht. Für den vorläufigen Notausbau können auch Luftförderer, die nicht den vorgesehenen Typen der „Bestimmungen“ entsprechen und deren Leistung nicht erheblich vom Soll abweicht, verwendet werden.
Auch bezüglich der Heizung kann von den „Bestimmungen“ abgewichen werden, soweit die Sicherheit für die Benutzung der LS-Bunker gewährleistet ist.

b) Schutzbelüftung (Heft III Abschn. III B).

Auf die Schutzbelüftung kann ebenfalls nicht verzichtet werden. Dagegen entfallen die vor und hinter jedem Raumfilter vorgesehenen Spindelschieber oder Schnellschlußklappen. Bei Auswechslung eines Raumfilters werden die Anschlußrohre ggf. durch Blindflansche geschlossen.

c) Umluft (Heft III Abschn. III D).

Die Staubfilter der Umluftleitungen entfallen. Die Umluftleitung ist so zu planen, daß möglichst wenig Schnellschlußklappen benötigt werden.

d) Rohrleitungen (Heft III Abschn. V).

Für die Steigeleitungen können an Stelle von Metallrohren Kanäle aus Beton oder Fertigbetonteilen sowie Rohre aus glasiertem Ton oder Preßstoff ausgeführt werden. Jede Steigeleitung wird bei größeren LS-Bunkern in dem zugehörigen Stockwerk gegabelt und mit einem Ausblasekopf versehen.
Die horizontalen Verteilerleitungen in den Geschossen entfallen. Statt dessen erhält der Ausblasestutzen eine Ausblasekopf einfachster Bauart. Sofern die Geschosse durch leichte Trennwände in Schlafabteile unterteilt werden, müssen auch horizontale Verteilerleitungen eingebaut werden.

e) Aufzüge (Heft I Ziff. 20).

Aufzüge für Personen- und Lastenbeförderung sind nicht einzubauen. Die für den späteren Einbau notwendigen baulichen Maßnahmen (Aufzugsschacht usw.) sind jedoch vorzusehen.

3. Einsparung an der elektrischen Ausstattung.

a) Beleuchtung und Steckdosen (Heft V Ziff. 8).

Die planmäßig für die Einzelräume und die Aufenthaltsräume vorgesehenen Brennstellen und Steckdosen entfallen insgesamt. Statt dessen erhält jeder Sammelschutzraum etwa 2 Brennstellen entsprechend der Skizze Anlage 1. Die für den endgültigen Ausbau notwendigen Abzweigdosen sind vorzusehen, soweit sie nicht später eingebaut werden können.
Die elektrische Ausstattung der übrigen Räume bleibt unverändert.

b) Kocheinrichtungen und Kleinspeicher (Heft V Ziff. 10).

Die planmäßig für die Aufenthaltsräume vorgesehenen elektrischen Kleinspeicher und elektrischen Speisewärmeplatten entfallen (Heft VI Ziff. 10a). Anschlüsse sind jedoch vorzusehen, sofern sie nicht später eingebaut werden können.

c) Elektro-akustische Anlagen (Heft V Teil B Ziff. 14).

Folgende Geräte entfallen:

Rundfunkempfangsgeräte,
Mikrofone mit Mikrofonverstärker,
Lautsprecherverstärker,
2-Watt-Lautsprecher,
Schränke zur Aufbewahrung der Geräte.
Die baulichen Maßnahmen für den späteren Einbau sind jedoch vorzusehen.

4. Einsparung an der inneren Ausstattung.

a) Einzelräume (Heft VI Ziff. 9).

Die planmäßige Ausstattung entfällt. Statt dessen können einfache Holzbänke oder Dreifachliegen aus Holz aufgestellt werden.
Die in der Skizze Anlage 2 dargestellten leichten Trennwände zwischen je 2 Dreifachliegen sind nicht unbedingt notwendig. Sie dürfen nur dann vorgesehen werden, wenn in den Geschossen horizontale Luftverteilungsleitungen vorhanden sind.

b) Aufenthaltsräume (Heft VI Ziff. 10).

Die planmäßige Ausstattung entfällt, da besondere Aufenthaltsräume bei dem vorläufigen Notausbau nicht abgetrennt werden.

c) Waschräume (Heft VI Ziff. 12).

Die planmäßige Ausstattung entfällt. In jedem Waschraum sind die Fußbodenentwässerung und eine Zapfstelle mit einfachem Ausgußbecken vorzusehen. Weitere Anschlüsse sind nur vorzusehen, soweit sie nicht später eingebaut werden können.
Die Reinigungsgeräte können zunächst in einem der technischen Räume ohne besonderen Schrank untergebracht werden.