Bestimmungen zum Bau von Deckungsgräben
Quelle

Bestimmungen für den Bau von Deckungsgräben
Fassung März 1943


Der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe
Az. 41 L 42 16 Nr. 19 480/43
(L.In. 13/3 II C b)

Berlin-Chlbg., den 29. März 1943.
Knesebeckstr. 72/73

Betr.: “Bestimmungen für den Bau von Deckungsgräben” – Fassung März 1943 –.

Mit Erlaß Az. 41 L 42 39 Nr. 4718/43 g (L.In. 13/3 II Ba) vom 24. März 1943 ist der bevorzugte Bau von LS.-Deckungsgräben angeordnet worden.
Die “Bestimmungen für den Bau von LS.-Deckungsgräben” – Fassung März 1943 – werden nachstehend als Anlage 1, eine dazugehörige Zeichnung als Anlage 2 abgedruckt.
Erfahrungen haben ergeben, daß der vorschriftsmäßig ausgebaute LS.-Deckungsgraben eine besonders gute Schutzwirkung besitzt.
Als besonders zweckmäßig hat sich die Ausführung der LS.-Deckungsgräben mit Fertigbauteilen aus Stahlbeton erwiesen. Soweit nicht in besonderen, örtlich oder baustoffmäßig bedingten Fällen Bauarten aus Mauerwerk, Beton oder Holz gewählt werden, sind daher in erster Linie LS.-Deckungsgräben mit Fertigbauteilen aus Stahlbeton zu errichten.
Es ist mit allem Nachdruck und im Benehmen mit den Baubevollmächtigten des Reichsministeriums Speer auf den Bau von LS.-Deckungsgräben hinzuwirken. Für den Bau der LS.-Deckungsgräben ist die Bevölkerung zur Selbsthilfe unter entsprechender Anleitung heranzuziehen.
Hinsichtlich der Baustoffbeschaffung und der Produktion von Stahlbetonfertigbauteilen für LS.-Deckungsgräben werden die notwendigen Maßnahmen vom General­bevollmächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft bzw. vom Reichs­ministerium Speer – Rüstungsbau – im Rahmen des LS.-Führerprogramms veranlaßt.
Der Erlaß DRdLuObdL – Az. 41 L 42 24 L.In. 13/5c 16 297/39 vom 8. Dezember 1939 wird hiermit aufgehoben.




Anlage 1
zu Az. 41 L 42 16 Nr. 19 480/43 (L.In. 13/3 II C b)

Bestimmungen
für den Bau von
LS.-Deckungsgräben
– Fassung März 1943 –

A. Allgemeines.
  1. LS.-Deckungsgräben sind langgestreckte, schmale überdeckte Gräben in gebrochener Linienführung.
B. Planung.
Bauplatzwahl.
  1. LS.-Deckungsgräben sind außerhalb des Trümmerbereichs von Gebäuden anzulegen. Als Trümmerbereich ist eine Fläche längs der Gebäude mit einer Tiefe von etwa 2/3 der Traufhöhe anzunehmen.
  2. Die Mindestentfernung zwischen parallel verlaufenden LS.-Deckungsgräben muß etwa 20 m betragen.
Fassungsvermögen.
  1. Der geradlinige Abschnitt eines LS.-Deckungsgrabens darf nicht mehr als 50, eine aus mehreren Abschnitten zusammengesetzte Anlage darf nicht mehr als 200 planmäßige Schutzplätze fassen.
Grundriß und Querschnitt.
  1. Für Anordnung und Abmessung der Zugänge und der Räume gilt die Zeichnung Anlage 2.
    Die LS.-Deckungsgräben sollen im Lichten 1,40 m breit und 1,95 m hoch sein.
C. Konstruktive Ausbildung.
Erdüberdeckung.
  1. (1) LS.-Deckungsgräben müssen eine obere Erdüberdeckung von 0,50 m und in Deckenhöhe eine seitliche Erdanschüttung von mindestens 1,30 m besitzen. Die Böschung muß eine Neigung von mindestens 1:2 aufweisen.
    (2) Der LS.-Deckungsgraben soll möglichst unter Erdgleiche und nur in zwingenden Fällen teilweise über Erdgleiche angeordnet werden. Bei einer Ausführung teilweise über Erdgleiche ist anzustreben, daß Erd­überdeckung und Erd­anschüttung mit der ausgeschachteten Erde möglich sind.
Baustoffe.
  1. Die tragenden Bauteile des LS.-Deckungsgrabens können aus Fertigbauteilen in Stahlbeton, aus Beton, aus Mauerwerk oder aus Holz hergestellt werden.
Lastannahmen.
  1. Für die tragenden Bauteile ist außer der ständigen Last lediglich mit einer Verkehrslast von 200 kg/m² zu rechnen (unter der Annahme, daß ein Betreten der Abdeckung der LS.-Gräben nur zeitweilig und nur durch Einzelpersonen erfolgt). Schneelast ist nicht in Ansatz zu bringen.
  2. (1) Bei Verwendung von Fertigbauteilen aus Stahlbeton gelten die Stahlbetonbe4stimmungen DIN 1045 und außerdem die Grundsätze des Reichsarbeits­ministers für die Zulassung von Deckenbauarten mit Stahlbeton­fertigbalken vom 14. Juni 1939 sinngemäß. Die Würfelfestigkeit des Betons Wb 28 muß mindestens 225 kg/cm² betragen.
    (2) Bei Verwendung von Beton gilt DIN 1047. Es müssen mindestens 200 kg Zement für 1 m³ fertigen Betons verwendet werden.
    (3) Bei Ausführung in Mauerwerk sind Mauerziegel mit einer Druckfestigkeit von mindestens 100 kg/cm² in Kalkzementmörtel nach DIN 1053,II zu verlegen.
    (4) Es ist vorteilhaft, Gewölbe nach der Stützlinie für die ständige Last zu formen.
    (5) Holz ist gegen Fäulnisgefahr zu schützen.
D. Abdichtung und Entwässerung.
Abdichtung.
  1. (1) Nach vollständiger Aufstellung eines Grabenabschnittes sind Fugen zu dichten.
    (2) Die Außenwände sind mit einem kalten Sperranstrich zu streichen und danach die Baugrube mit Erdreich zu füllen.
    (3) Die Decke ist möglichst mit Dachpappe einlagig zu belegen und zu verkleben. Ais Schutz der Dachpappenlage ist vor dem Aufschütten der endgültigen Erdüberdeckung eine dünne Boden­schicht aufzubringen. Wenn keine Dachpappe vorhanden ist, muß die Decke nach Abs. (2) gedichtet werden.
Entwässerung.
  1. Tageswässer können unter dem Boden des Bauwerkes durch eine Drainageleitung mit einer Schlackenummantelung aufgenommen und in den Vorfluter abgeleitet werden.
E. Türen.
  1. Die Türen der Gasschleusen und zwischen den einzelnen Grabenabschnitten sind aus Holz so auszuführen, daß mit einfachen Mitteln ein Schutz gegen das Eindringen von Kampfstoffen erreicht wird.
F. Belüftung und Heizung.
Künstliche Belüftung.
  1. (1) Für Grabenabschnitte mit einem Fassungsvermögen von 50 planmäßigen Schutzplätzen ist je ein Schutzlüfter mit einer Leistung von 2,4 m³/Min. vorzusehen, der auch von Hand betrieben werden kann.
    (2) Sofern Schutzlüfter nicht eingebaut werden, sind LS.-Deckungsgräben mit Lüftungsrohren zu versehen, die gegen das Eindringen von Regen abzudecken sind. Jeder Grabenabschnitt erhält drei Lüftungsrohre, die zweck­entsprechend anzuordnen sind. Mit Stoff umwickelte Holzpfropfen sind bereitzustellen, mit denen bei Kampfstoff­gefahr die Lüftungsrohre von innen gasdicht abgeschlossen werden können. Für den späteren Einbau von Schutzlüftern sind die notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
Ansaugleitungen.
  1. (1) Werden Schutzlüfter eingebaut, so ist für jedes Gerät eine Ansaugleitung vorzusehen, die durch die Wand (nicht durch die Decke) und durch die Erddeckung zu verlegen ist.
    (2) An der tiefsten Stelle der Ansaugleitung ist ein Entwässerungsstutzen mit einem Liter Rauminhalt vorzusehen. Zur Reinigung der Ansaugleitung ist das untere Ende des Entwässerungs­stutzens mit einem gegen chemische Kampfstoffe abgedichteten Blindflansch mit Abwasser­hahn zu verschließen.
Ansaugöffnungen.
  1. Die Ansaugöffnungen sind mindestens 2,00 m über Erdgleiche anzulegen. Von Abluftöffnungen ist eine Entfernung von mindestens 5,00 m einzuhalten.
Verteilerleitung.
  1. Die Frischluft oder gefilterte Luft ist ohne Verteilerleitung unmittelbar in den LS.-Deckungsgraben einzublasen.
Heizung.
  1. LS.-Deckungsgräben können durch eiserne oder gemauerte Kohleöfen geheizt werden. Bei Kampfstoffgefahr ist eine Beheizung mit Kohleöfen nicht möglich. Gegen das Eindringen chemischer Kampfstoffe durch die Rauchrohre sind zum Abdichten imwickelte Holzpfropfen bereitzustellen.
G. Elektrische Ausstattung.
Beleuchtung.
  1. Alle LS.-Deckungsgräben sind nach Möglichkeit elektrisch zu beleuchten. Der Strom ist dem vorhandenen Versorgungsnetz zu entnehmen. Alle Leuchten sind möglichst in Isolierstoff­ausführung vorzusehen. Die mittlere Beleuchtungs­stärke soll für die LS.-Räume 30 Lux, für die übrigen Räume etwa 15 Lux betragen. Die Leuchten sind verkehrssicher anzubringen.
Elektrische Anlage.
  1. (1) Die elektrische Anlage der LS.-Deckungsgräben muß den Vorschriften des “Vereins Deutscher Elektro-Techniker e.V.” entsprechen. Die gesamte Installation im Innern der LS.-Deckungs­gräben ist nach Möglichkeit in kabelähnlicher Leitung auszuführen. In Ausnahme­fällen können umhüllte oder nicht umhüllte Eisen­leitungen auf Isolierrollen verlegt werden. Für diese Leitungen ist ein Berührungs­schutz durch Holzverschalung zu schaffen.
    (2) In den Gasschleusen, den Grabenabschnitten und den Abortvorräumen ist je ein Schalter für die Beleuchtung anzubringen.
Notbeleuchtung.
  1. In jedem Grabenabschnitt sind vier fest an der Wand angebrachte Stallaternen oder eine andere Notbeleuchtung vorzusehen, davon 1 Stück in der Gasschleuse, 2 Stück im LS.-Raum und 1 Stück im Abortvorraum.
H. Innere Ausstattung.
Sitzgelegenheit.
  1. An den Längswänden des LS.-Deckungsgrabens sind Sitzbänke anzubringen, wobei die Bänke an einer Längsseite klappbar anzubringen sind.
Aborte.
  1. Für die Abortanlagen sind Trockenaborte mit Streuvorrichtung vorzusehen.
Feuerlöschmittel.
  1. In den Knickpunkten der Grabenabschnitte sind zur Brandbekämpfung entsprechende Geräte sowie Löschwasser und Sand vorrätig zu halten.
I. Kenntlichmachung.
Hinweisschilder.
  1. Zugangswege und Eingänge zu den LS.-Deckungsgräben sind durch Hinweisschilder, Richtleuchten oder durch Leuchtfarbenhinweise so kenntlich zu machen, daß eine schnelle Besetzung auch bei Dunkelheit gewährleistet ist.
  2. Das Betreten der Abdeckung der LS.-Gräben ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.




Anlage 2
zu Az. 41 L 42 16 Nr. 19 480/43 (L.In. 13/3 II C b)

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